Die aktuellen Änderungen bei der Abrechnung von Laborleistungen ab Januar 2025
Die Abrechnung nach dem EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab) unterliegt stetigen Anpassungen, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Leistungserbringer mit sich bringen.
Ab dem 1. Januar 2025 treten erneut bedeutende Änderungen im EBM in Kraft, die nicht nur die Vergütung von Kostenpauschalen für Entnahmematerial und Transportmedien, sondern auch die Berechnung neuer Grund- und Zuschlagspauschalen umfassen.
In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen, deren praktische Auswirkungen auf die Abrechnung und die damit verbundenen Änderungen bei der Beauftragung von In-vitro-Diagnostiken
Hinweise zur Abrechnung
Die neuen Kostenpauschalen sind – wie bisher auch die Kostenpauschale 40100 – für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig.
Die Bestimmung Nummer 2 im EBM-Abschnitt 40.3 gibt betriebliche Konstellationen an, unter denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt zum Beispiel innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis.
40.3 Kostenpauschalen für Auftragsleistungen der In-vitro-Diagnostik
1. Bei überwiesenen Auftragsleistungen der In-vitro-Diagnostik sind die Kostenpauschalen 40089 bis 40095 nur in der Arztpraxis berechnungsfähig, die den Untersuchungsauftrag mit Auftragsleistungen der Invitro-Diagnostik erstmals erhalten hat.
Werden einzelne oder alle Auftragsleistungen zur Durchführung an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen, sind auf dem Überweisungsauftrag die Auftragsleistungen als weiterüberwiesene Auftragsleistungen zu kennzeichnen und die Kostenpauschalen 40089 bis 40095 sind nicht erneut berechnungsfähig.
2. Die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 sind innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes nicht berechnungsfähig.
3. Die Kostenpauschalen 40090, 40092 und 40094 können nur von Ärzten abgerechnet werden, die berechtigt sind, die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 11, 12 oder 19 abzurechnen oder die über eine Genehmigung zur Abrechnung von Gebührenordnungspositionen des Speziallabors nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen.
4. Die Kostenpauschale 40091 kann nur von Ärzten abgerechnet werden, die berechtigt sind, die Gebührenordnungspositionen des Kapitels 12 abzurechnen.
5. Die Kostenpauschalen 40093 und 40095 können nur von Ärzten abgerechnet werden, die berechtigt sind, die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 8, 12 oder 19 abzurechnen. Die Bestimmungen Nummern 3 bis 5 im EBM-Abschnitt 40.3 listen die Arztgruppen auf, die zur Berechnung der Kostenpauschalen berechtigt sind.
siehe oben
Hinweise zur Abrechnung
- In der Legende der GOP 01700 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Der Bewertungsausschuss empfiehlt eine extrabudgetäre Vergütung.
- Die neuen Grundpauschalen GOP 12222 und 12223 für Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 und 32.3 sind – im Unterschied zur gestrichenen GOP 12220 – nicht nur bei Probeneinsendung, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis berechnungsfähig. Damit wird dem zunehmenden Anteil arztgruppenübergreifender gemeinsamer Berufsausübung Rechnung getragen.
- Die neu aufgenommene GOP 12224 ist für Behandlungsfälle berechnungsfähig, die komplett an ein anderes Labor weiterüberwiesen werden.
- Die arztgruppenübergreifende GOP 12225 wird aus dem EBM-Kapitel 12 gestrichen und durch die neu aufgenommene GOP 01437 im EBM-Abschnitt 1.4 ersetzt.
- In der Legende der GOP 01701 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Der Bewertungsausschuss empfiehlt eine extrabudgetäre Vergütung. Sie ist zukünftig im Arztfall nicht länger neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen berechnungsfähig.
Daher wurde die GOP 01698 neu aufgenommen.
Sie kann als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 – im Unterschied zur GOP 01701 – weiterhin neben der Grundpauschale des EBM-Kapitels 8 für Frauenärztinnen und Frauenärzte berechnet werden.
Änderungen bei der Beauftragung von in vitro Diagnostiken
Vertragsärztinnen und -ärzte haben in der Vergangenheit histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 je nach Untersuchung über das Muster 6 oder Muster 10 beauftragt.
Seit dem 01.04.2024 hat es diesbezüglich eine Änderung gegeben.
Alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM werden als Auftragsleistungen seit dem 01.042024 einheitlich mit Muster 10 beauftragt.
Zusätzlich zu diesen Änderungen wurde das Formular umbenannt in: Überweisungsschein für in-vitro-diagnostischeAuftragsleistungen.
Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf, abgerufen am 17.12.2025
Für die Veranlassung zytologischer Leistungen und von HPVTests im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen bleibt alles wie gehabt. Diese Untersuchungen werden, wie bisher über das Muster 39 beauftragt.
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