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1000-mal angefertigt und nichts verschenkt?

Artikel vom 23.03.2016

Unsere Erfahrung zeigt ein anderes Bild

Provisorien, neu geregelt, klar definiert und doch falsch interpretiert.

Die zahnärztlichen Maßnahmen bei den Gebührennummern 2270, 5120 und 5140 umfassen

  • die Auswahl
  • Anprobe
  • okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen
  • die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

Im Gegensatz zu den benötigten Abformmaterialien können zu diesen keine Materialkosten für den Kunststoff berechnet werden, denn im Gebührenverzeichnis der GOZ ist „Kunststoff für Provisorien“ weder in den „Allgemeinen Bestimmungen“ noch in speziellen Berechnungsbestimmungen zu bestimmten Leistungen als „gesondert berechnungsfähig“ ausgewiesen.

Praxischeck:  Wie werden bei Ihnen die Provisorien angefertigt?

  • Variante 1:
    Herstellung der Provisorien aus Kunststoff, entfernen der Pressfahnen, keine weitere Bearbeitung -> Abrechnung erfolgt gemäß: GOZ 2270/5120/5140
  • Variante 2:
    Herstellung der Provisorien aus Kunststoff, individuelles beschleifen und polieren, im Nachbarzimmer oder im Eigenlabor -> Abrechnung erfolgt gemäß GOZ 2270/5120/5140 zzgl. Labor

Wir empfehlen Ihnen daher die über den Leistungsinhalt der GOZ 2270,5120,5140 hinausgehenden Maßnahmen im Eigenlabor als zusätzliche umfangreiche Aus – und Bearbeitung des Provisoriums zu beschreiben.

Geben Sie dem „Kind“ einen Namen:

  • funktionelle und ästhetische Überarbeitung eines Provisoriums

Die Berechnung der Laborleistungen ist nach Berücksichtigung aller anfallenden labortechnischen Maßnahmen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu sehen.

1000-mal angefertigt und nichts verschenkt!

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