Aktuelle Gerichtsurteile
Artikel vom 30.10.2019
Subgingivales Biofilm-Management
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Kassel vom 19.02.2019 (Az.: 1 K 1035/17.KS)
Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.
Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Amtsgericht Weinheim vom 10.01.2019 ( Aktenzeichen: 1 C 140/17)
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 27.11.2018 ( Aktenzeichen: I-4 U 145/16)
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.
Nervverlagerung und Rückverlagerung
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Amtsgericht Erding vom 26.11.2018 (Aktenzeichen: 5 C 1135/15)
Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584. Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer Extraktion und daher gesondert berechenbar.
Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom 23.11.2019 (Aktenzeichen: 1 A 2252/16)
Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.
Heil- und Kostenplan keine Voraussetzung für Vergütungsanspruch
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil Landgericht Bonn vom 23.10.2018 (Aktenzeichen: 8 S 72/18)
Information über die voraussichtlichen Kosten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn Kenntnis davon besteht, dass Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. Umfang der Aufklärungspflichten.
Trepanation neben endodontischen Leistungen brechenbar
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil des Landgericht Hamburg vom 30.08.2018 (Aktenzeichen: 323 O 16/15)
1. Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar.
2. Aus hygienischen Gründen nur einmal verwendete Wurzelkanalinstrumente sind gesondert berechenbar
Die ausführlichen Urteile finden Sie auf der Seite der Bundeszahnärztekammer
Quelle: Bundeszahnärztekammer