Analoge Leistung – Leistung in der GOÄ nicht vorhanden?
Artikel vom 19.06.2022
Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt vom 12. November 1982 und wurde seitdem einige Male geändert und angepasst. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder vor, dass die Medizin aufgrund von Fortentwicklungen neue Leistungen entwickelt, welche die GOÄ so nicht vorsieht bzw. nicht aufführt. Doch wie rechnen eine analoge Leistung richtig ab?
Um diese GOÄ trotzdem in Ansatz bringen zu können, auf den §6 GOÄ zurückzugreifen. Dieser besagt: „Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 die Grundlage dafür, dass der Arzt – anders als im vertragsärztlichen Bereich, in dem nur im EBM enthaltene Leistungen berechenbar sind – eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann (analoge Leistungen). Diese Regelung berücksichtigt, dass der medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann, aber auch, dass es schon bei Verfassung des Gebührenverzeichnisses nicht möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen“ (Quelle Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/einfuehrung/ ).
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Abs. 2 also die Grundlage dafür, dass eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden kann. Konkret besagt § 6 Abs. 2 GOÄ: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“ (GOÄ Stand von 1982). Wichtig ist, dass die analoge Berechnung, laut GOÄ für den Empfänger verständlich beschrieben und mit Vermerk der eigentlichen Ziffer angegeben wurde.
Beispielhaft für eine solche Anwendung einer analogen Leistung des § 6 Abs. 2 GOÄ kann die Ziffer A72 – Vorläufiger Entlass Bericht aus dem Krankenhaus (entsprechend §6 (2) GOÄ zur 70 GOÄ) benannt werden.
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