Bohrschablonen / Orientierungsschablonen
Artikel vom 26.07.2017
Bohrschablonen/Orientierungsschablonen werden während der Implantatinsertion eingesetzt.
Mithilfe dieser Schiene können die geplanten Implantate optimal inseriert werden.
Wie berechnen Sie die Herstellung dieser hochwertigen Schablonen?
Nach GOZ 9003 oder GOZ 9005 oder doch die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 der GOZ?
Eindeutig stellen die Leistungsbeschreibungen beider Gebührenziffern GOZ 9003 und 9005 auf die „Verwendung“ der Schablonen ab. Zudem besagen die Berechnungsbestimmungen, dass bei der Verwendung einer Orientierungsschablone/Navigationsschablone die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig sind.
Diese entstehen begriffsnotwendig bei der „Herstellung“ und keinesfalls bei der Verwendung derartiger Schablonen.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) führt dazu in ihrem Kommentar (Januar 2017) zu beiden Gebührenziffern folgendes aus:
„Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.“
Bestätigt wird diese Sichtweise durch den in der Rechtsprechung anerkannten „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing, der zur missverständlichen Leistungsbeschreibung „Verwenden“ einer Orientierungsschablone feststellt:
„Bevor diese als intraoperative Bohrhilfe verwendet werden kann, muss diese vom Labor hergestellt und vom Zahnarzt eingepasst und eingegliedert werden. Für diese medizinisch notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen existiert jedoch keine Gebührennummer in der GOZ. Daher sind diese analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.“
Somit kann die Herstellung der Orientierungs- bzw. Positionierungsschablone nach § 6 Abs. 1 als selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, analog berechnet werden.