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Endo gut, alles gut?

Artikel vom 12.09.2016

Durch neue Erkenntnisse, neue Techniken und neue Systeme eröffneten sich in der Endodontie Möglichkeiten, mit denen man heute auch schwierige Wurzelbehandlungen erfolgreich durchführen kann.

Gemessen an den heutigen Behandlungsmöglichkeiten und technischen Weiterentwicklungen bietet der BEMA in diesem Bereich recht wenige Möglichkeiten, ein adäquates Honorar für die erbrachten Leistungen zu erzielen.

Die Abrechnung der Wurzelkanalbehandlung gestaltet sich beim gesetzlich versicherten Patienten nicht immer ganz so einfach. Was darf zusätzlich berechnet werden?

Zeit für ein Update in der Abrechnung?

Wie wäre es wenn Sie sich folgende Umsätze sichern?

Diese Zusatzleistungen, abgesehen von den Möglichkeiten in der Analogie, stehen Ihnen zur Verfügung.

Beispiel zur Verdeutlichung des evtl. zu regenerierenden Umsatzes:

GOZ 0080:
2,3 fach: 3,88 Euro
3,5 fach: 5,81 Euro
bei 100 Behandlungen: 591,00 Euro

GOZ 2400:
2,3 fach: 9,05 Euro
3,5 fach: 13,78 Euro
bei 100 Behandlungen: 1.378,00 Euro

GOZ 2420:
2,3 fach: 9,05 Euro
3,5 fach: 13,78 Euro
bei 100 Behandlungen: 1.378,00 Euro

GOZ 2197:
2,3 fach: 16,82 Euro
3,5 fach: 25,59 Euro
bei 100 Behandlungen: 2.559,00 Euro
(GOZ 2197 neben dem speicheldichten Verschluss und neben der Wurzelfüllung möglich)

Weitere Zusatzleistungen finden Sie in der Analogie:

Devitatlisierung
Präendontischer Aufbau
Entfernung von altem, definitivem Wurzelfüllmaterial
Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes
Entfernung eines intrakanalären Fremdkörpers je Kanal
Medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ Nr. 2360,2380,2410 in gleicher Sitzung
Verschluss einer Via falsa oder offener Apex
endodontische Stabilisation eines Zahnes im Knochen
Sterilisation eines Wurzelkanals
Intrakanaläres Bleichen

Bitte beachten Sie bei einer Vereinbarung einer Vereinbarung mit einem GKV- Patienten folgendes:

  1. Vor Beginn der Behandlung muss der Patient über die Möglichkeiten der umfangreichen und modernen Endodontie-Maßnahmen aufgeklärt worden sein.
  2. Der Patient muss über den Leistungsumfang der GKV, sowie der zusätzlichen Kosten der privatzahnärztlichen Behandlung informiert werden.
  3. Eine schriftliche Vereinbarung über eine zahnärztliche Privatleistung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ muss vor Behandlungsbeginn vorliegen. Denkbar wäre auch hier eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

Nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die PVS-MEFA Reiss GmbH übernimmt keine Gewähr/Haftung.

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