GOÄ Abrechnungstipp – Allgemeine Beratungsleistungen
Artikel vom 26.03.2025
Welche allgemeinen Beratungsleistungen gibt es in der GOÄ?
- Ziffer 1 GOÄ : Beratung – auch mittels Fernsprecher
- Ziffer 3 GOÄ: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher
- Ziffer 4 GOÄ: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson (en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Was gibt es bei den Leistungen zu beachten?
Alle der angegebenen Beratungsleistungen sind sowohl persönlich als auch telefonisch berechnungsfähig
Ziffer 1 GOÄ
- Diese Ziffer darf nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen ab der Ziffer 200 GOÄ angesetzt werden
- Diese ist je Sitzung einmal berechnungsfähig
sollten mehrere Beratungen an einem Tag stattfinden, kann die Ziffer mit Angabe der Uhrzeiten mehrfach berechnet werden
Ziffer 3 GOÄ
- Die Ziffer ist ausschließlich neben den Leistungen 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ berechnungsfähig
- Beinhaltet eine Beratungsdauer von mindestens 10 Minuten
Die Ziffer ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
Ziffer 4 GOÄ
- Die Ziffer ist für die Beratung der Eltern von Kleinkindern nicht berechnungsfähig, da diese mit der Ziffer 1 GOÄ abgegolten ist
Die Ziffer ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
Unser Tipp
Sollten die Beratungen länger als gewöhnlich andauern, oder kommen erschwerte Bedingungen wie z.B. Sprachbarriere hinzu, können diese über eine Faktorsteigerung abgebildet werden