GOÄ Abrechnungstipp zur schriftlich gutachterlichen Äußerung
Artikel vom 24.05.2024
Es entstehen in der Abrechnungspraxis immer wieder Unsicherheiten bei der Abrechnung der schriftlich gutachterlichen Äußerung. Im folgenden Artikel zeigen wir ihnen, worauf Sie hierbei achten sollten.
Wie berechne ich ein Gutachten?
Ziffer 80 GOÄ:
Schriftliche gutachterliche Äußerung.
Ziffer 85 GOÄ:
Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand-ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je angefangene Stunde Arbeitszeit.
Diese ist mehrfach berechnungsfähig.
Können Zusatzleistungen berechnet werden?
Ziffer 95 GOÄ:
Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite.
Ziffer 96 GOÄ:
Schreibgebühr, je Kopie.
Diese beiden Ziffern sind immer nur mit dem Faktor 1,0-fach berechnungsfähig.
Können noch sonstige Auslagen angesetzt werden?
Das Porto für den Versand des Gutachtens ist zusätzlich mit den tatsächlichen Kosten berechnungsfähig.
Ist eine vom Patienten gewünschte schriftliche gutachterliche Äußerung als IGEL -Leistung berechnungsfähig?
Die Ziffern können mit unterschiedlichen Faktoren, als IGEL-Leistung berechnet werden.
Die Faktoren dürfen 1,0-fach nicht unterschreiten.
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