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Analogie – wenn, dann richtig!

Artikel vom 28.01.2016

Für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungsschritte, die in keiner der beiden Gebührenordnungen enthalten sind, schreibt die GOZ die so genannte analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 1 vor.

Bei der Ermittlung einer Analogleistung müssen Sie sich folgende Fragen stellen:

  • Handelt es sich um eine (im Sinne des 4 Abs. 2 GOZ) selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer bereits vorhandenen GOZ- bzw. GOÄ-Leistung ist?
  • Mit welcher Leistung im Leistungsverzeichnis zur GOZ bzw. GOÄ enthaltene Leistung ist die Leistung nach Ihrer Art vergleichbar?
  • Entspricht der Kostenaufwand der Leistung in etwa dem Kostenaufwand der analog heranzuziehenden Leistungsnummer?
  • Entspricht der Zeitaufwand der Leistung in etwa dem Zeitaufwand der analog heranzuziehenden Leistung?
  • Sind die Vergleichsparameter richtig aufeinander abgestimmt?

Nur anhand dieser Fragestellung lassen sich Analogpositionen praxis- und aufwandsindividuell ermitteln.

Damit Ihre Rechnungen im Streitfall nicht angreifbar sind, müssen genaue Formvorschiften eingehalten werden.

Datum
tt.mm.jjjj

Region Nr.
xxxx a

Leistungsbeschreibung/Auslagen
Analoge Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr. xy – Leistungsbeschreibung der Gebührennummer- xy

Bgr.

Faktor
x xx

Anz.
x

EUR
xxxx,xx

Bei Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ sollten Sie die Punktzahlen so wählen, dass im Steigerungsfaktor 2,3 eine aufwandsindividuelle Gebühr entsteht.

Geringe Materialkosten können bereits bei der Honorarfindung berücksichtig werden und sind dann mit Ihrem Honorar abgegolten.

Hohe Materialkosten werden bei der Honorarfindung nicht berücksichtigt und können daher separat berechnet werden. In diesem Fall sollte Ihre ausgewählte Analogleistung bereits die separate Materialberechnung entweder gem. den GOZ-Bestimmungen oder den allgemeinen Bestimmungen vorsehen.

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