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Hätten Sie es gewusst?

Artikel vom 17.07.2015

Die Berechenbarkeit der GOÄ-Nr. 3 hat in der Vergangenheit immer wieder zu gebührenrechtlich unterschiedlichen Interpretationen geführt. Auch wir setzen uns fast täglich mit dieser Problematik auseinander.

Häufigste Frage:

Kann die Ä3 für eine ausführliche Beratung zur weiteren Therapie zusammen mit Röntgenuntersuchungen und/oder der GOZ 0030/0040 in Ansatz gebracht werden?

NEIN!

In den Allgemeinen Bestimmungen zum Teil A der GOZ wird ausgeführt, dass die Ä3 nur

  • einmal je Behandlungsfall
    Achtung: Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
  • auch mehrmals möglich – mit besonderer Begründung
  • als einzige Leistung in einer Sitzung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen nach Ä5, Ä6, 0010
  • Zeitaufwand mindestens 10 Minuten (auch telefonisch)
    Achtung: Die Mindestdauer von 10 Minuten muss gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ auf der Rechnung genannt werden. Bei einer kürzeren Beratungszeit ist die GOÄ 1 in Ansatz zu bringen.

berechnet werden darf.

Andere bzw. weitere Leistungen dürfen neben der Ä3 nicht berechnet werden!

Der Bestimmung „erneute Berechnung innerhalb von 30 Tagen“ sollten Sie besondere Aufmerksamkeit schenken. Wenn die erneute Beratung medizinisch notwendig ist (zum Beispiel bei erneuter Beratung zu umfangreichen Behandlungen) und Sie dies auf der Rechnung vorschriftsmäßig begründen, können Sie die GOÄ 3 gemäß der GOÄ-Bestimmung erneut berechnen.

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