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Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V

Artikel vom 11.11.2022

Gesetzliche Krankenversicherte erhalten häusliche Krankenpflege durch Fachpersonal (z.B. ambulante Pflegedienste, Sozialstationen etc.) wenn dieses zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

  • um stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen (Krankhausvermeidungspflege)
  • wenn eine Krankenhausbehandlung geboten ist, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege)
  • wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Sicherungspflege)
  • wenn die nötigen Verrichtungen vom Patienten selbst oder von anderen im Haushalt lebenden Personen nicht durchgeführt werden können (Unterstützungspflege).

 

Was muss ein Betroffener machen, um diese Leistung zu erhalten?

Die häusliche Krankenpflege muss mittels einer Verordnung vom behandelten Arzt und durch das Fachpersonal bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Die Krankenkasse bewilligt dann mittels einer Genehmigung die Leistungen. Die ambulanten Pflegedienste oder die Sozialstationen etc.  können dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wenn sie mit den Krankenkassen nach §132a Abs.1 SGB V Verträge abgeschlossen haben.

 

Was fällt unter die häusliche Krankenpflege?

Zur häuslichen Krankenpflege gehört:

  • die Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Injektionen, Verbandswechsel),
  • die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung, Bewegung) sowie
  • die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen).

 

Wichtig zu wissen

Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung ist nur möglich, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt.

Die Behandlungspflege wird auch bei Pflegebedürftigen von der Krankenkasse bezahlt.

Hat der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet, ist eine gesetzliche Zuzahlung von 10,00 EUR pro Verordnung fällig, und 10% der Kosten in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr.

Bei häuslicher Krankenpflege während der Schwangerschaft und bei der Entbindung entfällt die gesetzliche Zuzahlung.

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