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Honorarvereinbarung nach §2 der GOÄ

Artikel vom 19.02.2023

Die GOÄ legt die Höhe der Vergütung für ärztliche Leistungen fest und bietet somit sowohl für Ärzte als auch für Patienten Klarheit und Transparenz. Eine Honorarvereinbarung nach der GOÄ beinhaltet die genaue Festlegung der Kosten für die ärztlichen Leistungen, die ein Patient in Rechnung gestellt bekommt. Dies beinhaltet auch die Kosten für Untersuchungen, Diagnostik und Therapie.

Insgesamt ist eine Honorarvereinbarung nach der GOÄ ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Patienten. Es ist wichtig, dass beide Parteien eine klare Vereinbarung treffen, um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Laut §2 der GOÄ kann durch Vereinbarungen eine abweichende Gebührenhöhe in Form von Faktorsteigerung festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringen der Leistung schriftlich festgehalten werden.

 

Eine Honorarvereinbarung muss dem Patienten in Kopie ausgehändigt werden und folgende Punkte enthalten:

  • GOÄ Ziffer mit Leistungstext
  • Steigerungssatz für jede Leistung
  • Betrag
  • Eine Information, dass eine Vergütung durch die Erstattungsstelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt ist.

 

Nicht erlaubt sind bei Honorarvereinbarungen:

  • Pauschalen über eine bestimmte Summe
  • Abweichung von Punktzahl oder Punktwert
  • Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laborleistungen) und O (Strahlendiagnostik/-therapie)
  • bei Notfällen oder akuter Schmerzbehandlung
  • bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch

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