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Jubel in Zahnarztpraxen: Keine GEMA-Pflicht!

Artikel vom 16.07.2015

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Zahnärzte haben jetzt endlich Rechtssicherheit: Die Radiomusik, die in Ihrer Praxis in den Warte- und Behandlungszimmern als Hintergrund läuft, löst keine GEMA-Pflicht aus! Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, Abruf-Nr. 144844). Somit sind Zahnärzte nicht verpflichtet, eine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu entrichten.

 

Der Fall

Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Verlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Tonkunstwerken (mit oder ohne Text) wahr. Der betroffene Zahnarzt betreibt eine Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen. Im Jahr 2003 schloss die GEMA mit ihm einen Lizenzvertrag, mit dem sie ihm das Recht zur Wiedergabe der Sendungen einräumte – gegen Vergütung.

Diesen Vertrag kündigte der Zahnarzt fristlos. Begründung: Die abgespielte Musik stelle nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine vergütungspflichtige Wiedergabe dar (Urteil vom 15. März 2012, Az. C-135/10) . Auf die Klage der GEMA hin wurde er zur Teilzahlung verurteilt; die Kündigung aber hielten die Gerichte für wirksam.

Die Entscheidung

Die klagende GEMA trug den Streit bis vor den BGH, der nun die Urteile der Vorinstanzen bestätigte: Der Zahnarzt sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das EuGH-Urteil entfallen sei. Die Parteien hätten den Vertrag in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Hörfunk-Übertragung in Praxiswartezimmern eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstelle.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts setze aber voraus, dass sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Dem EuGH zufolge seien diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

PRAXISHINWEIS
Der BGH hat die Vorgaben des EuGH sauber umgesetzt. Das Urteil ist sehr zu begrüßen, beendet es doch zahlreiche Auseinandersetzungen von Praxisinhabern mit der GEMA zugunsten des Zahnarztes. Sollten Sie einen vergleichbaren Vertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, dürfte dessen fristloser Kündigung nichts mehr im Wege stehen.

BGH: Hintergrundmusik in Praxen nicht vergütungspflichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in (Therapie-/Arzt-/Zahnarzt-)praxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt (Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14).

Zahnarzt hatte nach EuGH-Urteil den GEMA-Vertrag fristlos gekündigt

Die GEMA hatte einen Zahnarzt verklagt, in dessen Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen wurden. Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem Zahnarzt das Recht zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Der Zahnarzt hat der GEMA zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 (Az. C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die GEMA hat den Zahnarzt mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 Euro in Anspruch genommen.

Hinweis der Redaktion
In Ausgabe 7/2012 von „Praxisführung professionell“ haben wir Ihnen auf dieser Grundlage ebenfalls geraten, den GEMA-Vertrag für Ihre Praxis zu kündigen.

Vorinstanzen entschieden: Lizenzvertrag ist durch fristlose Kündigung beendet worden

Das Amtsgericht hat den Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der GEMA ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die GEMA könne vom Zahnarzt lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 Euro beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Geschäftsgrundlage des Vertrags war entfallen

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die GEMA die Verurteilung des Zahnarztes zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 Euro erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die GEMA kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Zahnarzt war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz sieht. Dem Urteil des EuGH vom 15. März 2012 ist jedoch zu entnehmen: Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und vielen Personen erfolgt. Der EuGH hat außerdem entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

BGH: Wiedergabe von Hörfunksendungen in Praxen nicht öffentlich

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden. Er hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch beim beklagten Zahnarzt – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Hinweis der Redaktion
Der VPT Thüringen weist darauf hin, dass noch unklar ist, welche Meinung der BGH in Bezug auf Musik vertritt, die bei Kursangeboten oder Trainingstherapien im Hintergrund abgespielt wird. Dies wird ggf. mit der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe geklärt, PP wird Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18. Juni 2015
IWW

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