Abrechnung der Knochendichtemessung
Knochendichtemessung mit unterschiedlichen Techniken
Knochendichtemessungen können mit unterschiedlichen
technischen Verfahren durchgeführt werden:
- Dual-Photonen-Absorptionstechnik (Dual Energy X-ray Absorptiometry = DEXA,DXA)
- quantitative Computertomographie
- quantitative digitale Röntgentechnik
- Ultraschall
Abrechnung richtet sich nach der Untersuchungstechnik
Für die Abrechnung der Knochendichtemessung ist keine einheitliche Gebührennummer in der GOÄ vorhanden. Je nach Untersuchungstechnik wird zunächst zwischen zwei GOÄNummern unterschieden, die allerdings in ihrer Bewertung identisch sind:
GOÄ-Nr. 5475 (1,0 = 17,49 €/1,8 = 31,48 €/2,5 = 43,72 €) –
Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik
GOÄ-Nr. 5380 (1,0 = 17,49 €/1,8 = 31,48 €/2,5 = 43,72 €) – Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik
Für Knochendichtemessungen mittels Ultraschall-Technik besteht eine Regelungslücke in der Gebührenordnung, so dass die Abrechnung in analoger Weise gem. § 6 (2) GOÄ erfolgen muss. Im Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Deutscher Ärzteverlag, Stand April 2023, wird für die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 410 empfohlen.
Trabecular Bone Score (TBS)
Die Erhebung des Trabecular Bone Score (TBS) i. R. der Osteodensitometrie gibt Aufschluss über die Mikroarchitektur von Knochen und liefert wertvolle Informationen über das individuelle Frakturrisiko. Für dieses neuartige Verfahren ist im Gebührenverzeichnis der GOÄ keine Leistungsziffer aufgeführt, jedoch wird von Dr. Stefan Gorlas im „GOÄ-Ratgeber“ Deutsches Ärzteblatt vom 27.12.2022 die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Erhebung des Trabecular Bone Scores (TBS) um eine unselbständige Teilleistung der Osteodensitometrie handelt, und deswegen eine eigenständige analoge Abrechnung neben der GOÄ-Nr. 5475 hierfür nicht in Frage käme. Weiterhin verweist er auf das Urteil des AG BergischGladbach vom 4. November 2022 (Az.: 60 C 175/22), das den Ansatz der GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) für nicht zulässig erachtet hatte.
Für sachgerecht wird aber der Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors (> 1,8) bei der GOÄ-Nr. 5475 erachtet, da sich der zeitliche Aufwand für die Osteodensitometrie durch die Bestimmung des TBS erhöhen würde.
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Kundenmagazin up date 04/2023
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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
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