Abrechnung des Einsatzes von KI in der Videodermatoskopie
Abrechnung der Videodermatoskopie
Entsprechend eines Beschlusses des Gebührenordnungsausschusses bei der Bundesärztekammer wird die Videodermatoskopie analog mit der GOÄ-Nummer 612 abgerechnet. Zu den obligaten Leistungsinhalten gehören neben der Videosystem-gestützten Untersuchung auch die Bilddokumentation von Muttermalen, die digitale Bildweiterverarbeitung sowie die digitale Bildauswertung.
Bildauswertung mittels Künstlicher Intelligenz (KI)
Künstliche Intelligenz (KI) kann heutzutage Dermatologen bei der Erkennung von Hautkrebs unterstützen. Hierbei kommen modernste Geräte zum Einsatz, deren Anschaffung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Keine zusätzliche Abrechnung
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz stellt nach den GOÄ-Vorschriften eine besondere Ausführung der Videodermatoskopie dar (§ 4 (2a) GOÄ). Im Rahmen der Untersuchung ist die Auswertung der Bilder eine unselbständige Teilleistung, die mit der Gebühr für die analoge GOÄ-Nr. 612 abgegolten ist. Unselbständige Leistungen dürfen grundsätzlich nicht abgerechnet werden (§ 4 (2) GOÄ).
§ 4 (2a) GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. …“ § 4 (2) GOÄ: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, …“
Auch keine Analogabrechnung
Die Möglichkeit einer Analogabrechnung scheitert ebenfalls daran, dass es sich bei der KI-gestützten Bildauswertung nicht um eine selbständige Leistung handelt, denn nur selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Ein ggf. mit der KI-Auswertung verbundener höherer Zeitaufwand kann ggf. über die Wahl eines erhöhten Abrechnungsfaktors ausgeglichen werden. Dabei gilt für die analoge GOÄNr. 612 ein Gebührenrahmen von 1,0 bis 2,5. Der Schwellenwert liegt bei 1,8. Der Ansatz eines Steigerungsfaktors oberhalb von 1,8 bedarf einer entsprechenden Begründung in der Rechnung.
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