Abrechnung der neurologischen Untersuchung: Seit 24 Jahren Unsicherheit bei der Abrechnung

Abrechnung der neurologischen Untersuchung: Seit 24 Jahren Unsicherheit bei der Abrechnung

Seit Erlass der Gebührenordnung vor 24 Jahren besteht immer noch große Unsicherheit bei der Abrechnung der neurologischen Untersuchung. Im Vergleich zu anderen körperlichen Untersuchungen in der GOÄ ist die GOÄ-Nr. 800 eine relativ hoch vergütete Leistung, die unbedingt in das Abrechnungs-Repertoire (fast) jeder Arztpraxis gehört.

GOÄ-Nr. 800: Eingehende neurologische Untersuchung, ggf. einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes

Von welchen Fachgruppen darf die GOÄ-Nr. 800 überhaupt abgerechnet werden?
Abweichend vom EBM oder der UV-GOÄ darf die Leistung gem. der GOÄ-Nr. 800 bei medizinischer Notwendigkeit von allen ärztlichen Fachgruppen erbracht und abgerechnet werden.

Was ist der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800?
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, denn weder die Leistungslegende noch die amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ gibt darüber Aufschluss. Eines aber ist sicher: In der Leistungslegende wird nicht nach einer vollständigen neurologischen Untersuchung verlangt. Dort heißt es vielmehr: „eingehende neurologische Untersuchung“, wobei die Untersuchung des Augenhintergrundes nur einen fakultativen Leistungsbestandteil bildet.

Vollständige neurologische Untersuchung
Eine vollständige neurologische Untersuchung, welche in der Leistungslegende jedoch nicht gefordert ist, beinhaltet die Untersuchung von:
• Hirnnerven
• Reflexe
• Vegetativum
• extrapyramidales System
• Koordination
• Motorik
• Sensibilität
• hirnversorgende Gefäße

Wann darf die GOÄ-Nr. 800 abgerechnet werden?
Stellt man einen Bewertungsvergleich der GOÄ-Nr. 800 (= 195 Punkte) mit der GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung = 80 Punkte) in Bezug auf die in der GOÄ den beiden Nummern zugewiesenen Punktzahlen auf, so kommt man zu dem Schluss, dass mindestens drei verschiedene neurologische Einzel-Untersuchungen erbracht werden müssen, um die GOÄ-Nr. 800 abrechnen zu dürfen, z. B. Reflexe, Motorik und Sensibilität.

Zur Erklärung: Jede einzelne der o. g. neurologischen Untersuchungen würde die Abrechnung einer GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung = 80 Punkte) rechtfertigen. Die GOÄ-Nr. 800 wurde vom Verordnungsgeber allerdings mit nur 195 Punkten ausgestattet. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass die GOÄ-Nr. 800 nur bei einer vollständigen neurologischen Untersuchung abgerechnet werden kann, so hätte nicht nur der Leistungstext anders formuliert werden müssen, sondern es hätte auch die Punktzahl deutlich höher bemessen werden müssen.

Fazit:
Eine absolut rechtssichere Abrechnung der GOÄ-Nr. 800 ist aufgrund des unscharf formulierten Leistungstextes nicht möglich, wobei der Bewertungsvergleich mit der Punktzahl der GOÄ-Nr. 5, der bereits vor vielen Jahren von Fachjuristen vorgenommen wurde, ein wenig Licht in den Graubereich bringen kann.

Wie bei allen anderen ärztlichen Leistungen ist es auch im Fall der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 800 unabdinglich, dass anhand der ärztlichen Dokumentation in den Patientenakten einwandfrei belegt werden kann, in welchem Umfang die neurologische Untersuchung durchgeführt wurde. Formulierungen wie z. B. „neurologisch o.B.“ oder „grob neurologisch o.B.“ sind der Rechenschaftslegung nicht ausreichend dienlich. Es ist sicher empfehlenswert nicht nur die pathologischen, sondern auch die nicht-pathologischen Befunde in differenzierter Weise zu dokumentieren.


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