Abrechnung der Optischen Kohärenz-Tomographie (OCT)

Abrechnung der Optischen Kohärenz-Tomographie (OCT)

Analoge Abrechnung notwendig
Die Optische Kohärenz-Tomographie (OCT) ist im Leistungsverzeichnis der GOÄ nicht abgebildet, was eine analoge Abrechnung gem. § 6 (2) notwendig werden lässt.

Etabliert, jedoch nicht unumstritten
Die analoge Abrechnung der GOÄ-Nummer 424 für die OCT ist mittlerweile weitestgehend von den Kostenerstattern anerkannt und wird auch von der Bundesärztekammer befürwortet.

Eine zusätzliche analoge Abrechnung des Zuschlags 406 für die farbige Sichtbarmachung der einzelnen Retinaschichten ist zwar möglich, wird aber von manchen Versicherern beanstandet. Auch die Bundesärztekammer spricht sich nicht für diese Zuschlagsleistung aus. Dies ist wenig nachvollziehbar, da in Praxen und Kliniken unterschiedlich leistungsfähige Geräte vorhanden sind. Schließlich verfügt nicht jedes Gerät über die Möglichkeit einer farbigen Darstellung der Retinaschichten!

Häufiger Irrtum bei der Abrechnung
Nicht selten wird anstelle der korrekten Abrechnung nach den analogen GOÄ-Nrn. 424 und 406 die Nr. A 7017 aus dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer abgerechnet. Bei der A 7017 handelt es sich jedoch um eine vollkommen andere Leistung, die nur zufällig auf dieselben analogen GOÄ-Nummern (Nr. 424 + Nr. 406) zurückgreift:

A 7017 – Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung, ggf. beidseits, analog GOÄ-Nr. 424 + analog GOÄ-Nr. 406

Beide Leistungen, sowohl die OCT als auch die Leistung nach der A 7017 beziehen sich zwar auf Untersuchungen am Augenhintergrund, dennoch sind die Leistungsziele unterschiedlich. Während es sich bei der OCT um eine Schichtaufnahme der Papille bzw. der Makula handelt, ist das Leistungsziel der A7017 die Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße. Das diagnostische Interesse bezieht sich demnach auf die Durchblutung in den Gefäßen, nicht jedoch auf die Darstellung und Vermessung der Retinaschichten.


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