Abrechnung von Blutdruckmessung(en)

Abrechnung von Blutdruckmessung(en)

Nicht-invasive RR-Messung in mmHG

Nicht-invasive Blutdruckmessungen mittels Manschette sind mit der GOÄ-Nr. 2 berechnungsfähig. Diese Leistungsziffer ist gemeinhin bekannt für die Abrechnung von Wiederholungsrezepten; zudem handelt es sich bei der GOÄ-Nr. 2 aber auch um die korrekte Abrechnungsposition für die „Messung von Körperzuständen“.

GOÄ-Nr. 2 – Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.

Da die unterschiedlichen Abrechnungs-Softwares die Leistungszifferntexte der GOÄ-Nummern zumeist nur verkürzt darstellen, bleibt die Blutdruckmessung häufig „im Verborgenen“.

Ausschlussbestimmungen beachten

Die GOÄ-Nr. 2 darf nur als alleinige Leistung berechnet werden, weil die zusätzlichen Bestimmungen in der Gebührenordnung eine Kombination mit anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses verbieten. Wird während eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes neben anderen Leistungen, z. B. Beratung und klinische Untersuchung auch noch der
Blutdruck gemessen, so ist diese Leistung nicht zusätzlich berechnungsfähig. Möglich wird die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2
für eine Blutdruckmessung nur dann, wenn keinerlei andere
Leistungen erbracht worden sind.

GOÄ-Nr. 643 nicht für Blutdruckmessung

Mit der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 643 wird die „Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung“ vergütet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die alleinige Bestimmung des systolischen Blutdrucks mittels Druckmanschette oder Doppler-Technik (siehe Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Deutscher Ärzteverlag, Stand 1. Oktober 2022). Vielmehr handelt es sich bei dieser Leistung um die nicht direktionale bzw. unidirektionale Doppler-sonographische Untersuchung peripherer Gefäße an den Gliedmaßen.

Das Messergebnis (Reflektion der Doppler-Echos) wird entweder hörbar oder in Form einer Kurve sichtbar gemacht.

Sollten in einer Sitzung sowohl die Strömungsverhältnisse in Arterien als auch Venen gemessen worden sein, so ist die GOÄ-Nr. 643 sogar zweimal berechnungsfähig.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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