Abrechnungsempfehlungen für die moderne Psychotherapie
Neue Leistungen – lückenhafte Gebührenordnung
Moderne psychotherapeutische Leistungen, wie sie beispielsweise bei Sofort-Interventionen oder Akutbehandlungen angewendet werden, sind in der veralteten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Psychotherapeut/innen (GOP) nicht enthalten. Es fehlt u. a. eine Gebührenposition für die psychotherapeutische Sprechstunde. Nach wie vor besteht jedoch die Verpflichtung, die beruflichen Leistungen nach der alten aber immer noch rechtsverbindlichen GOÄ bzw. der GOP abrechnen zu müssen.
Einigung auf Abrechnungsempfehlungen
Zum 01.07.2024 hatten sich die Bundesärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer, der PKV-Verband sowie die Beihilfeträger von Bund und Ländern auf Abrechnungsempfehlungen verständigt, um die Regelungslücken in den Gebührenordnungen durch gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu schließen. Damit erhalten die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten noch vor Inkrafttreten einer novellierten Gebührenordnung eine deutliche Verbesserung ihrer Honorare. Das ist sehr erfreulich, denn derzeit kann niemand genau vorhersagen, wann mit einer neuen Gebührenordnung zu rechnen ist.
Wichtig zu beachten ist, dass die Abrechnungsempfehlungen für Hamburg und Schleswig-Holstein leider nicht gelten.
Abrechnungsempfehlungen sind gem. § 6 (2) GOÄ analog abzurechnen
Bei den Abrechnungsempfehlungen handelt es sich um Analogleistungen, die in den Rechnungen an die Patient/innen gem. § 12 (4) GOÄ verständlich beschrieben werden müssen.
Es werden dabei die rechtlichen Vorgaben der Original-GOÄNummer auf die analoge GOÄ-Nummer „vererbt“. Das betrifft neben dem Gebührenrahmen und der Bewertung der jeweiligen Leistung auch ggf. vorhandene gebührenrechtliche Einschränkungen.
Das sind die neuen psychotherapeutischen Leistungen nach GOÄ und GOP
Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutischpsychiatrischer Indikation eingesetzt wird analog Nr. 804
Anmerkung: Für die Verordnung und ggf. Einweisung in die Funktionen bzw. die Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen kann gem. einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 14./15.05.2020 die analoge Nr. 76 abgerechnet werden.
Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen – auch neuropsychologischen – Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens 3 Testverfahren, z.B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ)
analog Nr. 855, je Testbatterie
Anmerkung: Die analoge Nr. 855 ist ggf. mehrmals abrechenbar, wenn mehrere Testbatterien angewendet wurden.
Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z.B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung
analog Nr. 855, je Interview
Anmerkung: Die analoge Nr. 855 ist ggf. mehrmals abrechenbar, wenn mehrere Interviews angewendet wurden.
Erhebung des aktuellen psychischen Befundes
analog Nr. 801
Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration
analog Nr. 804
Anmerkung: Die analoge Nr. 804 darf an einem Kalendertag nur 1x abgerechnet werden.
Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen
analog Nr. 807
Anmerkung: Die analoge Nr. 807 darf grundsätzlich nur 1x abgerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn für die vollständige Erbringung der Leistung mehrere Sitzungen notwendig sein sollten. Die Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen ist obligater Leistungsbestandteil.
Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung
analog Nr. 807
Anmerkung: Die Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen ist obligater Leistungsbestandteil.
Erhebung einer biographischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen
analog Nr. 860
Anmerkung: Die analoge Nr. 860 darf grundsätzlich nur 1x abgerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn für die vollständige Erbringung der Leistung mehrere Sitzungen notwendig sein sollten.
Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
analog Nr. 817
Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
analog Nr. 817
Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder EMDR als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß *Anlage 1 (am Ende des Artikel), Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
analog Nr. 870
Anmerkung: Die in der Leistungslegende genannten Mindestdauern müssen eingehalten werden.
Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter
Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärzten und Psychotherapeuten
analog Nr. 85, je angefangene Stunde Arbeitszeit
Anmerkung: Die analoge Nr. 85 ist je angefangene Stunde Arbeitszeit und damit ggf. mehrmals berechnungsfähig. Es empfiehlt sich, die Zeit für das Studium der vorliegenden Befunde und der Erstellung des Berichts zu dokumentieren.
Psychotherapeutische Akutbehandlung – psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen
analog Nr. 812, je vollendete 25 Minuten
Anmerkung: Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu vierundzwanzigmal im Jahr berechnungsfähig. Eine ggf. zweimalige Abrechnung während einer Sitzung ist möglich. Demnach muss die Sitzung mindestens 50 Minuten gedauert haben, wenn die Leistung 2x an einem Kalendertag abgerechnet werden soll. Neben der analogen Nr. 812 sind die Nrn. 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig.
Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß *Anlage 1 (am Ende des Artikel)
analog Nr. 812, je vollendete 25 Minuten
Anmerkung: Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. Eine ggf. zweimalige Abrechnung während einer Sitzung ist möglich. Demnach muss die Sitzung mindestens 50 Minuten gedauert haben, wenn die Leistung 2x an einem Kalendertag abgerechnet werden soll. Neben der analogen Nr. 812 sind die Nrn. 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig.
Psychotherapeutische Sprechstunde – über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung,
ggf. einschließlich
- orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung
- differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung
- Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung
- psychotherapeutische Intervention
- Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten
analog Nr. 812, je vollendete 25 Minuten
Anmerkung: Die Leistung ist höchstens sechsmal im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal berechnungsfähig. Eine ggf. mehrmalige Abrechnung während einer Sitzung ist je vollendete 25 Minuten möglich. Neben der analogen Nr. 812 sind die Nrn. 801 analog, 861, 863, 870, 870 analog nicht berechnungsfähig.
Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß *Anlage 1 mit mindestens 2 bis 9 Teilnehmern
analog Nr. 812, je vollendete 50 Minuten und Teilnehmer
Anmerkung: Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig.
Eine ggf. zweimalige Abrechnung an einem Kalendertag ist möglich. Demnach müssen entweder zwei Sitzungen zu mindestens 50 Minuten Dauer oder eine einheitliche Sitzung mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten stattgefunden haben.
Neben der analogen Nr. 812 sind die Nrn. 862, 864, 871, 871 analog nicht berechnungsfähig.
Anlage 1
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung
- Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung
- Verhaltenstherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung
- Systemische Therapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Spektrum der Indikationen für eine psychotherapeutische Behandlung
- Neuropsychologische Therapie bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen bei den Indikationen
- Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt (F04 nach ICD-10),
- Organische emotional labile (asthenische) Störung (F06.6 nach ICD-10),
- Leichte kognitive Störung (F06.7 nach ICD-10),
- Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8 nach
ICD-10), - Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.9 nach ICD10),
- Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (F07 nach ICD-10)
- EMDR bei Erwachsenen bei der Indikation „Posttraumatische Belastungsstörung“ (F43.1 nach ICD-10)
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