Aktuelle Veränderungen im Bereich der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften

Aktuelle Veränderungen im Bereich der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften

Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission
Am 22.08.2017 hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger umfangreiche Beschlüsse bekannt gegeben. Was dies für Ihre Abrechnung bedeutet, erfahren Sie hier.

Gebührenerhöhungen
Zum 01.10.2017 wurden, bis auf wenige Ausnahmen, sämtliche Gebühren um 8% erhöht. Die Gebührenerhöhung betrifft sowohl die Sätze der Allgemeinen Heilbehandlung, als auch die der Besonderen Heilbehandlung und gilt für Leistungen, die ab dem 01.10.2017 erbracht wurden. Weitere jährliche Gebührenerhöhungen um jeweils 3% werden bis 2020 jeweils zum 1. Oktober folgen.

Keine Gebührenerhöhungen
Von den Gebührenerhöhungen ausgenommen wurden:

  • Gutachtengebühren (Nrn. 146-152, 160, 161, 165), Schreibgebühren Nr. 190
  • Gebühren-Nummern bei Hautkrebsbehandlung (Nrn. 570, 571, 575-577, 740a, 753, 754, 757)
  • Sämtliche Zuschläge für das ambulante Operieren (Nrn. 440 ff.)
  • Anästhesiologische Leistungen nach den Nrn. 462 – 476
  • Ambulante Operationsleistungen nach den Nrn. 2005, 2010, 2031, 2060, 2073, 2105, 2339, 2347, 2348, 2353, 2381, 2382, 2403, 2404, 2405, 2801
  • Psychometrische Testverfahren (Nrn. 855 – 857)
  • Sämtliche Laborleistungen (Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses)
  • Gebühren der Besonderen Heilbehandlung für CT und MRT (Nrn. 5369 – 5380, 5700 – 5735). Davon ausgenommen sind die Nrn. 5370a, 5377, 5732 und 5733. Bei diesen vier Gebührennummern werden nur die Gebühren für die Allgemeine Heilbehandlung angepasst, bis sie denen der Besonderen Heilbehandlung entsprechen, so dass am Ende kein Unterschied mehr zwischen Allgemeiner und Besonderer Heilbehandlung bestehen wird.

Neu im Gebührenverzeichnis:
Chemo-/Nachsorgeplan

Mit der Aufnahme der Nr. 19a in das Gebührenverzeichnis, ist nun endlich auch der „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ abrechnungsfähig. Die Gebühr für die Allgemeine Heilbehandlung beträgt 13,41 €, die Gebühr für die Besondere Heilbehandlung 16,70 €.

Neuregelungen bei Anästhesieleistungen
Zum 01.10.2017 sind die Anästhesieleistungen nach den Nrn. 450, 453, 460, 461, 462, 463, 470, 471, 472, 473, 474 und 475 im Leistungsverzeichnis in ihrer bisherigen Fassung komplett entfallen, wobei die Nrn. 450, 453, 460 und 461 gar nicht mehr aufgeführt sind.

Nachfolgend die Anästhesieleistungen mit den neuen, umfangreichen Leistungstexten und -inhalten. Besonderes Augenmerk ist auf den Einschluss der konkret darin benannten Überwachungsleistungen zu richten. Diese sind demnach nicht mehr zusätzlich, auch nicht mit Begründung, abrechnungsfähig:

Nr. 462 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 113,98 €)
Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske oder endotrachealer Intubation oder Maske oder Jet einschließlich

  • Medikamentöser Prämedikation
  • Erster peripherer Venenverweilkanüle
  • Kontinuierlicher nichtinvasiver Blutdruck- und Frequenzmessung
  • Elektrokardioskopie
  • Kontinuierlicher Pulsoxymetrie
  • Kontinuierlicher CO2-Messung und/oder Multigasmessung
  • Überwachung der Atemfrequenz und des Atemvolumens
  • Ggf. Kehlkopfanästhesie
  • Ggf. Magensonde
  • Bis zu einer Anästhesiedauer von 60 Minuten

Neben einer Leistung nach Nr. 462 sind die Leistungen nach den Nrn. 470, 602, 614, 617, 650 und 670 im Zusammenhang mit der selben Operation nicht gesondert berechnungsfähig, auch nicht prä- und postoperativ.
Die Leistungen nach den Nrn. 602 oder 614, 617 und 650 sind obligate Leistungsbestandteile der Leistung nach Nr. 462. Diese sind nach anästhesiologischem Standard zu dokumentieren.

Neu im Gebührenverzeichnis: Nr. 463
(Allg. u. Besondere Heilbehandlung 38,53 €)

Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 462 für jede weitere angefangene halbe Stunde Anästhesiedauer

Neu im Gebührenverzeichnis: Nr. 464
(Allg. u. Besondere Heilbehandlung 22,14 €)

Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 462 für die Kombination mit einer Regionalanästhesie nach Nr. 470 zur postoperativen Schmerzausschaltung

Nr. 470 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 70,38 €)
Regionalanästhesie nach anästhesiologischem Standard (rückenmarknahe Leitungsanästhesie oder Blockade eines Nervengeflechtes auch mittels Katheter (z. B. Plexus brachialis), und/oder des N. ischiadicus und/oder N. femoralis) und/oder Drei-in-eins-, und/oder Knie- und/oder Fußblock) auch mittels Katheter, einschließlich

  • Medikamentöser Prämedikation
  • Erster peripherer Venenverweilkanüle
  • Ggf. Lokalanästhesie
  • Kontinuierlicher nichtinvasiver Blutdruck- und Frequenzmessung
  • Kontinuierlicher Pulsoxymetrie
  • Elektrokardioskopie, bis zu einer Anästhesiedauer von 60 Minuten

Die Leistung ist nur einmal berechenbar.
Neben einer Leistung nach Nr. 470 sind die Leistungen nach den Nrn. 602 oder 614 sowie 650 im Zusammenhang mit der selben Operation nicht gesondert berechnungsfähig, auch nicht prä- und postoperativ, sondern obligater Leistungsbestandteil und nach anästhesiologischem Standard zu dokumentieren.
Verfahren zur Identifikation von Nerven mittels Nervenstimulator sind nicht gesondert berechenbar. Verfahren zur Identifikation von Nerven mittels Ultraschall können nach Nr. 410 berechnet werden. Abrechnungsvoraussetzung ist die nachvollziehbare Dokumentation und Befundung. Diese ist dem UV-Träger auf Anforderung nachzuweisen. Neben dieser Leistung ist Nr. 496 nicht berechenbar

Nr. 471 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 22,14 €)
Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 470 für jede weitere angefangene halbe Stunde ggf. einschließlich Nachinjektionen des Lokalanästhestikums bis Ende der Anästhesiezeit.

Nr. 472 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 22,14 €)
Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 470 für die Kombination von zwei oder mehr der benannten Verfahren. Die Berechnung dieses Zuschlages ist begrenzt auf anästhesiologische Leistungen bei Eingriffen an der unteren Extremität.

Nr. 473 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 39,98 €)
Standby und/oder Analgosedierung als alleinige anästhesiologische Maßnahme, einschließlich

  • Überwachung der Vitalfunktionen
  • Elektrokardioskopie
  • Kontinuierlicher Pulsoxymetrie
  • nichtinvasiver Blutdruckmessung

bis zu einer Dauer von 30 Minuten.
Neben der Leistung nach Nr. 473 sind die Leistungen nach Nrn. 602, 614 und 650 nicht gesondert berechnungsfähig, auch nicht prä- und postoperativ.

Nr. 474 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 19,49 €)
Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 473 für jede weitere angefangene Viertelstunde.

Nr. 475 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 49,84 €)
Überwachung einer kontinuierlichen Regionalanästhesie nach Nr. 470 mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 470 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag. Nur berechenbar im Zusammenhang mit Operationen an der Schulter bei begründeter Indikation. Berechenbar für max. 3 Tage.

Nr. 476 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 70,38 €)
Intravenöse Regionalanästhesie und intravenöse Sympathikusblockade einschließlich

  • Medikamentöser Prämedikation
  • Erster peripherer Venenverweilkanüle
  • Anlage einer Doppelstaumanschette
  • Nicht invasiver kontinuierlicher Blutdruck und Frequenzmessung
  • Elektrokardioskopie
  • Kontinuierlicher Pulsoxymetrie

Die Leistung ist nur einmal berechenbar, unabhängig von der Dauer der Leistungserbringung. Neben einer Leistung nach Nr. 476 sind die Leistungen nach den Nrn. 602 oder 614 sowie 650 im Zusammenhang mit der selben Operation nicht gesondert berechnungsfähig, auch nicht prä- und postoperativ, sondern obligater Leistungsbestandteil.

Diese Leistungen sind nach anästhesiologischem Standard zu dokumentieren und dem UV-Träger im begründeten Einzelfall auf Anforderung nachzuweisen. Diese Leistung ist nicht berechenbar für den Arzt, der gleichzeitig Leistungen aus dem Abschnitt L der UV-GOÄ berechnet.

Nr. 477 (Allgemeine Heilbehandlung: 28,33 €, Besondere Heilbehandlung 35,25 €)
Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer soweit der Operateur die Anästhesie selbst durchführt.

Neu: Nr. 477a (Allgemeine Heilbehandlung: 14,16 €, Besondere Heilbehandlung 17,63 €)
Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde.

Neuregelungen bei Zuschlägen zu ambulanten Anästhesieleistungen
Entsprechend den neugestalteten Gebührennummern für die Anästhesieleistungen, wurden auch die Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen überarbeitet.

Nr. 446 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 20,71 €)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen nach den Nummern 469, 473, 476, 477, 478, 497, 498 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen. Der Zuschlag nach Nr. 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 446 ist neben dem Zuschlag nach Nr. 447 nicht berechnungsfähig.

Nr. 447 (Allg. u. Besondere Heilbehandlung 44,87 €)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen nach den Nummern 462, 470, 481 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen. Der Zuschlag nach Nr. 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 447 ist neben dem Zuschlag nach Nr. 446 nicht berechnungsfähig.

Neue Allgemeine Bestimmungen vor Abschnitt D in der UV-GOÄ
Im Zuge der Überarbeitung der Anästhesieleistungen wurden auch die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt D (Anästhesieleistungen) in der UV-GOÄ erweitert und, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Anästhesiedauer bei Allgemeinanästhesien, präzisiert.

Die Allgemeinen Bestimmungen lauten aktuell:
„Bei der Anwendung mehrerer Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche medikamentöse Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Dauer der Allgemeinanästhesie (Nr. 462) gilt bei ambulanten Operationen die Dauer von 25 Minuten vor Operationsbeginn bis 25 Minuten nach Operationsende. Als Operationsbeginn und –ende gilt die Schnitt-/Naht-Zeit. Für die anästhesiologische Durchführung der Allgemein- und Regionalanästhesieverfahren sind die „Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. zu den Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz“ in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu beachten.“


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Fotos:

pvs-mefa Reiss, U. Sommer, N. Ernst, Fotolia/MeddyPopcorn, Shutterstock: shock u. ollyy, School of the Nations Stiftung e. V., Pixabay/Geralt, Deicke Verlag: Lothar Schneider u. Dirk Pietrzak, Zahnärzte am Bundesplatz Berlin-Wilmersdorf, K. Reischmann, Ärzte ohne Grenzen: Faris Al-Jawad/MSF.

 

Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, sm Sabine Müller, ap Alexandra Pedersen, svon Sabine von Goedecke, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.

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