Ärztliche Leichenschau – Bessere Vergütung in Aussicht
Änderung der GOÄ zum 1. Januar 2020 angestrebt
Wie im Deutschen Ärzteblatt am 24. April 2019 berichtet wurde, liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für eine „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ vor, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Hierdurch soll endlich eine angemessene Vergütung für die ärztliche Untersuchung eines Toten in die GOÄ aufgenommen werden.
Bundesärztekammer (BÄK): Leichenschau „nicht einmal annähernd kostendeckend“
Klaus Reinhardt, neuer Vorstand der BÄK und Vorsitzender des Ausschusses „Gebührenordnung für Ärzte“ hält die derzeitige Gebühr für die Leichenschau nicht einmal annähernd für kostendeckend. Nach dem aktuellen Stand der GOÄ kann ein Arzt für die Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung eines Leichenschauscheines die GOÄ-Nr. 100 in Ansatz bringen und hierfür zwischen 14,57 € (Faktor 1,0) und 51,00 € (Faktor 3,5) in Rechnung stellen. Das übliche Honorar liegt bei 33,52 € (Faktor 2,3 = Schwellenwert), wobei eine Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes eine besondere Begründung in der Rechnung erforderlich macht. Zusätzlich darf entweder ein Wegegeld (gem. § 8 GOÄ) oder eine Reiseentschädigung (gem. § 9 GOÄ) geltend gemacht werden.
Keine Abrechnung weiterer Leistungen neben GOÄ-Nr. 100
Eine zusätzliche Abrechnung der Hausbesuchsgebühr gem. GOÄ-Nr. 50 ist nicht zulässig, was auch durch verschiedene gerichtliche Entscheidungen bereits bestätigt wurde, u. a. durch das Landgericht Kiel 2006 (Az.: 10 Qs 22/16). Auch kommt nach aktueller Vorgabe durch die GOÄ eine Abrechnung von „Unzeit-Zuschlägen“ neben der GOÄ-Nr. 100 nicht in Frage.
Ministerium berücksichtigt Vorschläge der AOLG
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in seinem Referentenentwurf die Vorschläge einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau aus dem Jahr 2011 berücksichtigt. Diese betrafen neben der Vergütungshöhe auch das Wegegeld und die Reisekosten.
Diese Änderungen sind vorgesehen
Neben einer Erhöhung der vorgesehenen Vergütung auf 170 Euro, wovon auch der Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Wolfgang Miller, derzeit ausgeht, soll zwischen der vorläufigen und der eingehenden Leichenschau unterschieden werden. Zur Erzielung einer angemessenen Vergütung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Zuschläge für die Leistungserbringung bei Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen, sowie Zuschläge bei besonderen Todesumständen oder bei der Untersuchung einer unbekannten Leiche abrechnen zu können.
Ablehnung zeitlicher Mindestvorgaben
Der Referentenentwurf sieht außerdem zeitliche Mindestvorgaben vor, die aus den Kalkulationszeiten abgeleitet wurden. Von Seiten der Bundesärztekammer werden diese abgelehnt, da sich hieraus erneut Abrechnungsstreitigkeiten ergeben könnten.
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