Auslandsabkommen

Auslandsabkommen

Immer wieder tauchen Patienten mit der EHIC-Karte in der Praxis auf. Was Tun? Panik? Mitnichten!

Hier die aktuellen Informationen:
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) können gesetzlich Krankenversicherte europaweit medizinische Leistungen erhalten. Die Karte gilt in allen Ländern der EU sowie einigen weiteren europäischen Staaten. Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, muss die Europäische Krankenversicherungskarte nicht beantragen. Sie ist automatisch auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt.

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aufgebracht. Diese ermöglicht eine unbürokratische medizinische Versorgung im europäischen Ausland.

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist in 28 EU-Staaten sowie in

  • drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen)
  • drei Abkommensstaaten (Mazedonien, Montenegro, Serbien)
  • und in der Schweiz anerkannt

Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)
Aufgrund wiederholt eingegangener Anfragen bei den KZVen zum Aussehen der EHIC, wurde für Sie ein Informationsblatt „Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)“ entwickelt.

Hinweise zur Abrechnung
Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse.

Für die Auswahl der Kasse ist der derzeitige Aufenthaltsort des Patienten ausschlaggebend. Achten Sie bitte auf das Wohnortkennzeichen bzw. die korrekte Postleitzahl bei Aufnahme der Kasse in den Patientenstammdaten Ihrer Praxissoftware.

Bei der manuellen Aufnahme des Patienten in der Praxissoftware
sind erforderlich:

  • Patientendaten
  • Kassennummer
  • im Feld „Kennzeichnung Besondere Personengruppe“ die Ziffer „7“
  • Behandlungsfälle mit einer zusätzlichen Bemerkung im Feld
  • KZV-interne-Mitteilung“ kennzeichnen z.B. Formular 80/81

Muster 80
Das Ausfüllen des Formular „Muster 80“ ist nur notwendig, wenn keine gut lesbaren Kopien der Vorder- und Rückseite der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) oder der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) angefertigt werden konnten. Wichtig ist, dass Sie die Kopien in zweifacher Ausführung anfertigen. Auf dem Formular „Muster 80“ werden die persönlichen Daten des Patienten gut erkennbar eingetragen, es sind keine Kopien der EHIC oder PEB möglich.

Muster 81
Auf dem Formulars „Muster 81“ trägt der Patient ein, wie lange er beabsichtigt sich in Deutschland aufzuhalten und erklärt gleichzeitig, nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist zu sein. Außerdem hat der Patient die gewählte gesetzliche deutsche Krankenkasse anzugeben.

Welche Formulare müssen unverzüglich zur Kasse gesendet werden?

  • Kopie von Vorder- und Rückseite der Europäischen Krankenversichertenkarte
    (EHIC)/Kopie der provisorischen Ersatzbescheinigung
    (PEB) oder/und ersatzweise den ersten Ausdruck vom „Muster 80“
  • erster Ausdruck „Muster 81“
  • Kopie Identitätsnachweis

Berechnung von Fotokopien, Versand- u. Portokosten
Für die Berechnung von Fotokopien, Versand- und Portokosten bei Personen, die nach über- oder zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben, kann die Zahnärztin/der Zahnarzt folgendes abrechnen:

  • Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz der Vereinbarung kann der Zahnarzt für Fotokopien des Anspruchs- bzw. Identitätsnachweises maximal bis zur Höhe von 0,17 EUR berechnen. Die Berechnung erfolgt über die KCH – Abrechnungsposition 602 = Porto-/Versandkosten.
  • Gemäß § 2 Abs. 3 kann der Zahnarzt für die Übermittlung der Original Muster 80 (Dokumentation) und 81 (Erklärung) an die aushelfende deutsche Krankenkasse die tatsächlichen Versand und Portokosten berechnen. Diese werden ebenfalls über die KCH-Abrechnungsposition 602 = Porto-/Versandkosten abgerechnet.

Diese Vereinbarung wurde zwischen der KZBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen zusätzlich zum Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im EU–Ausland versichert sind, geschlossen. Ausführliche Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patienten die im Ausland krankenversichert sind und die Formulare 80/81, sind bei Ihren KZV´en als Download hinterlegt. z.B.: http://www.kzvbw.de/site/praxis/vordrucke

Quelle: KZV Berlin


Aus dem Magazin:

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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, sm Sabine Müller, ap Alexandra Pedersen, svon Sabine von Goedecke, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.

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