Auswechseln von Aufbauelementen (Abutments): GOZ-Nr. 9040, 9050, 9060 oder analog?
Im Kontext mit dem Auswechseln von Aufbauelementen (Abutments) bei zweiphasigen Implantatsystemen stehen im Teil K der GOZ (Implantologische Leistungen) die nachfolgenden Gebührenpositionen als Berechnungsgrundlage zur Verfügung:
GOZ- Nr.
9040
Leistungsbeschreibung
Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem
Berechnungsfähig
- für das Freilegen eines Implantates und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers)
- je Implantat
GOZ- Nr.
9050
Leistungsbeschreibung
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase
Berechnungsfähig
- für das Entfernen und Wiedereinsetzen eines oder mehrerer Aufbauelemente, z. B.: Abutment / Abutmentteile / Gingivaformer / Abdruckpfosten
- während der rekonstruktiven Phase
– bei der Erstversorgung mit Implantaten
– bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion - auch in der Eingliederungssitzung (z. B. Gingivaformer gegen Abutment austauschen)
- höchstens dreimal je Implantat und höchstens einmal je Sitzung (je Implantat)
GOZ- Nr.
9060
Leistungsbeschreibung
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Berechnungsfähig
- für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall:
– Implantataufbau / Implantatpfosten / Abutment
– Befestigungsschrauben
– Abutment- und Koronalverschraubungen - je Implantat
Wechselvorgänge beim Freilegen eines zweiphasigen Implantats
Das erste Einfügen von Aufbauelementen (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem erfolgt unmittelbar nach der chirurgischen Freilegung in der gleichen Sitzung. Weil die Freilegung und das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente Leistungsbestandteile der GOZ-Nr. 9040 sind, kann in dieser Sitzung die GOZ-Nr. 9050 für dasselbe Implantat nicht berechnet werden.
Wechselvorgänge während der rekonstruktiven Phase
Nachdem das Implantat freigelegt und mit einem Gingivaformer versorgt wurde, beginnt (i.d.R.) in der nächsten Sitzung die sogenannte „rekonstruktive Phase“, d.h. die Versorgung mit einem entsprechenden definitiven Zahnersatz. Aufgrund von Abformmaßnahmen und Einproben sind in dieser Phase Wechselvorgänge (Gingivaformer gegen Abformpfosten, Abutments, o. Ä.) notwendig, die eine Berechnung der GOZ-Nr. 9050 auslösen. Diese Leistungs-Nr. ist in der rekonstruktiven Phase insgesamt höchstens dreimal je Implantat berechenbar, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der erbrachten Wechselvorgänge in der jeweiligen Sitzung. Die rekonstruktive Phase mit mehreren Behandlungsschritten endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes.
Besonderheit bei Wechselvorgängen vor der rekonstruktiven Phase
Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch eines Gingivaformers in dem Zeitraum nach Freilegung eines Implantats (GOZ-Nr. 9040) und vor dem Beginn der rekonstruktiven Phase ist in den Leistungsbeschreibungen der GOZ nicht geregelt, gegebenenfalls sind sogar mehrere Wechselvorgänge (in unterschiedlichen Sitzungen) eines Abutments zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva erforderlich. Diese Wechselvorgänge sind nicht nach der GOZ-Nr. 9050, sondern gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Zur Ermittlung einer entsprechenden Analogposition bietet der DAISY-AnalogieRechner® eine wertvolle Unterstützung.
Besonderheiten bei Wechselvorgängen in der Eingliederungssitzung
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 9050 ist auch in der Eingliederungssitzung von Suprakonstruktionen (Kronen, Brückenanker, Teleskopkronen u. a.) berechnungsfähig, wenn z. B. ein Gingivaformer gegen ein definitives Abutment ausgetauscht wird.
Besonderheiten bei Wechselvorgängen im Reparaturfall
Das Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall ist nach der GOZ-Nr. 9060 je Sitzung und je Implantat einmal berechnungsfähig und zwar ungeachtet der Anzahl der Aufbauelemente die tatsächlich ausgewechselt werden.
Auch wenn bei einigen Implantatsystemen mehrere Aufbauelemente zu einer funktionellen Einheit zusammengefügt werden, zum Beispiel bei dem IMZ-Implantatsystem (Titaninsert, intramobiler Connector, zentrale Verschlussschraube) kann die GOZ-Nr. 9060 (bzw. 9050) trotzdem nur einmal je Implantat und Sitzung berechnet werden. Weil der Zeitaufwand bei derartigen Systemen erheblich höher sein kann, ist eine angemessene Vergütung der GOZ-Nr. 9060 nur mit einer entsprechenden Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu erzielen!
Das Entfernen einer intraimplantär frakturierten Schraube eines Implantataufbaus ist in der GOZ nicht beschrieben. Diese ggf. extrem zeitaufwendige selbstständige Maßnahme kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Wird in diesem Zusammenhang ein Implantataufbau ausgetauscht, kann neben der Analogleistung die GOZ-Nr. 9060 berechnet werden.
Besonderheiten bei Wechselvorgängen im Kontext mit einer PZR (Mundhygiene)
Das Abnehmen und Wiederbefestigen von Implantataufbauten zum Zweck der Reinigung nach der rekonstruktiven Phase ist in der GOZ ebenfalls nicht beschrieben. Diese selbstständige Maßnahme kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Berechnung von Materialkosten neben den GOZ-Nrn. 9040, 9050 und 9060
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOZ – Teil K (Absatz 2) sind die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile (Abutments) gesondert berechnungsfähig.
Implantatgetragene Versorgungen (Suprakonstruktionen) bei Versicherten der GKV
Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung der Suprakonstruktion nach dem Bema auf dem HKP Teil 1. Liegt kein Ausnahmefall gemäß ZE-Richtlinie Nr. 36 vor, erfolgt die Abrechnung als andersartige Versorgung nach der GOZ auf HKP Teil 2.
Gemäß § 28 Abs. 2 SGB V gehören implantologische Leistungen nach den GOZ-Nrn. 9000 ff. (z. B. Implantatinsertion, Freilegung eines Implantats, Auswechseln von Aufbauelementen, o. ä.) nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und können deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung.
Grundsätzlich gilt, dass vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen und ggf. Begleitleistungen eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen ist, z. B.:
Sylvia Wuttig, B.A.
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Kundenmagazin up date 04/2019
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