BGH-Urteil: Krankenhäuser sind (nur) bei ambulanten Eingriffen an die GOÄ/GOZ gebunden
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall ging es um eine Patientin, die sich einer Liposuktionsbehandlung bei Lipödem in einer privaten Krankenanstalt unterzogen hatte, wobei kein totaler Krankenhausaufnahmevertrag über die Erbringung ärztlicher Leistungen sowie Zurverfügungstellung von Unterkunft, Pflege und Verpflegung geschlossen worden war.
Nach den Eingriffen verbrachte die Patientin jeweils eine Nacht in einer kooperierenden Klinik, welche die Unterkunft und Pflege gesondert abgerechnet hat. Für die Operationen selbst hatte die Klinik mit der Patientin ein Pauschalhonorar vereinbart.
Die Patientin forderte die Rückzahlung des Pauschalhonorars, da sie die Vereinbarungen als unwirksam ansah. Sie argumentierte, dass die GOÄ für die Abrechnung anzuwenden sei, was in diesem Fall nicht erfolgt sei.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat im Nachgang zur Entscheidung vom 4.4.2024, Az.: III ZR 38/23 mit Urteil vom 13.6.2024, Az. III ZR 279/23 nochmals klargestellt, dass für ambulante Leistungen die GOÄ immer anzuwenden ist, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person wie ein Krankenhaus handelt.
Im vorliegenden Fall hielt der BGH die Pauschalvereinbarungen für unwirksam und sprach der Patientin einen Rückzahlungsanspruch zu. Dabei wurde die Rückzahlung erfreulicherweise auf die Differenz zwischen dem Pauschalhonorar und einer GOÄ-konformen Abrechnung begrenzt.
Wichtige Punkte für die Praxis
Für Ärzte und Krankenhäuser ergeben sich aus dem Urteil folgende wichtige Konsequenzen:
- Ambulante Leistungen:
Diese müssen immer nach der GOÄ abgerechnet werden. Eine Modifikation ist nur durch eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ möglich. - (Teil-)stationäre Leistungen:
Für (teil-) stationäre Leistungen aufgrund eines totalen Krankenhausaufnahmevertrag, der auch Unterkunft und Verpflegung umfasst, besteht hingegen keine Bindung an die GOÄ. Entscheidend ist, ob es sich um eine medizinisch indizierte stationäre Leistung handelt und ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen wurde. - Fazit:
Für Ärzte und Zahnärzte, insbesondere in privaten Einrichtungen, ist es daher wichtig, bei der Erbringung ambulanter Leistungen auf eine korrekte Abrechnung nach der GOÄ/GOZ zu achten bzw. ggf. eine wirksame individuelle Gebührenvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 GOÄ/GOZ mit den Patienten zu schließen. Andernfalls drohen Rückforderungen durch die Patienten, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Oliver Graf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB
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