BGH-Urteil verschafft Sicherheit bei Mehrfachabrechnung der GOÄ-Nr. 5377

BGH-Urteil verschafft Sicherheit bei Mehrfachabrechnung der GOÄ-Nr. 5377

3D-Zuschlag in der Computertomographie

Im Januar 2021 hatte die Bundesärztekammer die Mehrfachabrechnung des Zuschlags für die computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion gem. der GOÄ-Nr. 5377 empfohlen. Dabei bezog sich die Empfehlung auf die Durchführung von Ganzkörper-CT´s, bei denen typischer Weise während einer Sitzung mehrere unterschiedliche CT´s angefertigt werden.

Die GOÄ-Nr. 5377 ist einmal für jede computergesteuerte Analyse mit 3D-Rekonstruktion berechnungsfähig, die sich auf je eine CT-Grundleistung bezieht.

Beispiel:
Anfertigung eines Ganzkörper-CT plus computergesteuerter Analyse und 3D-Rekonstruktion im Kopfund Abdominalbereich

GOÄ-Nr. 5369 – Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 (GOÄ-Nrn. 5370 + 5372)
plus:
2x GOÄ-Nr. 5377 – Zuschlag für die computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion (Kopf- und Abdominalbereich)

Weitestgehend bestätigt wurde die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer am 22. September 2022 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZU 241/21). Dem Urteil folgend ist die Abrechnung des Zuschlags gem. der GOÄ-Nr. 5377 zu jeder einzelnen CT-Grundleistung möglich. Zu beachten ist, dass bereits bei der Erbringung von zwei Grundleistungen in einer Sitzung der Höchstwert gem. der GOÄ-Nr. 5369 zum Tragen kommt.

Durch die Entscheidung des BGH dürften nunmehr auch die letzten Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer auf Seiten der Kostenerstatter beseitigt sein.


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