BGH-Urteil zum Schriftformerfordernis bei Heil- und Kostenplänen
Was Zahnärzte jetzt beachten müssen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Mai 2024, Az.: III ZR 197/23, entschieden, dass für Heil- und Kostenpläne, die von der Regelversorgung abweichen, kein gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 126 S.1 BGB besteht.
Diese Pläne müssen also nicht zwingend schriftlich und auch nicht vom Patienten eigenhändig unterzeichnet vorliegen. Das Urteil bietet Zahnarztpraxen nun mehr Rechtssicherheit.
Das Urteil im Überblick
Ein gesetzlich versicherter Patient hatte eine von der Regelversorgung abweichende Versorgung gewählt. Obwohl der Plan von der Krankenkasse genehmigt wurde, weigerte sich der Patient zu zahlen, da er nicht unterschrieben hatte. Das Berufungsgericht hielt den Plan für nichtig, aber der BGH stellte klar, dass solch ein Plan gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z keine Schriftform nach § 126 BGB benötigt.
Worauf muss geachtet werden?
Eine von der Regelversorgung abweichende Versorgung mit Zahnersatz bedarf nach der Entscheidung des BGH – anders als Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen (§ 28 Abs. 2 SGB V), der Vereinbarung einer von den Regeln der GOZ abweichenden Vergütungshöhe (§ 2 GOZ) oder Verlangensleistungen (§ 1 GOZ) – nach der Entscheidung des BGH nicht der gesetzlichen Schriftform.
Nach § 630c Abs. 3 BGB muss der Behandelnde den Patienten jedoch weiterhin grundsätzlich vorab über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren, wenn keine vollständige Kostenübernahme durch Dritte gesichert ist und der Patient hierauf nicht verzichtet hat oder die Behandlung unaufschiebbar war.
Bei voraussichtlichen Kosten über 1.000 Euro für zahntechnische Leistungen muss dem Patienten überdies stets ein Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors in Textform angeboten werden.
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