BGH-Urteil zum Schriftformerfordernis bei Heil- und Kostenplänen

BGH-Urteil zum Schriftformerfordernis bei Heil- und Kostenplänen

Was Zahnärzte jetzt beachten müssen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Mai 2024, Az.: III ZR 197/23, entschieden, dass für Heil- und Kostenpläne, die von der Regelversorgung abweichen, kein gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 126 S.1 BGB besteht.

Diese Pläne müssen also nicht zwingend schriftlich und auch nicht vom Patienten eigenhändig unterzeichnet vorliegen. Das Urteil bietet Zahnarztpraxen nun mehr Rechtssicherheit.

Das Urteil im Überblick

Ein gesetzlich versicherter Patient hatte eine von der Regelversorgung abweichende Versorgung gewählt. Obwohl der Plan von der Krankenkasse genehmigt wurde, weigerte sich der Patient zu zahlen, da er nicht unterschrieben hatte. Das Berufungsgericht hielt den Plan für nichtig, aber der BGH stellte klar, dass solch ein Plan gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z keine Schriftform nach § 126 BGB benötigt.

Worauf muss geachtet werden?

Eine von der Regelversorgung abweichende Versorgung mit Zahnersatz bedarf nach der Entscheidung des BGH – anders als Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen (§ 28 Abs. 2 SGB V), der Vereinbarung einer von den Regeln der GOZ abweichenden Vergütungshöhe (§ 2 GOZ) oder Verlangensleistungen (§ 1 GOZ) – nach der Entscheidung des BGH nicht der gesetzlichen Schriftform.

Nach § 630c Abs. 3 BGB muss der Behandelnde den Patienten jedoch weiterhin grundsätzlich vorab über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren, wenn keine vollständige  Kostenübernahme durch Dritte gesichert ist und der Patient hierauf nicht verzichtet hat oder die Behandlung unaufschiebbar war.

Bei voraussichtlichen Kosten über 1.000 Euro für zahntechnische Leistungen muss dem Patienten überdies stets ein Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors in Textform angeboten werden.

Kurzübersicht für Praxis

 


Aus dem Magazin:

Chairside-Leistungen
Die Abrechnung von Gesprächsleistungen im EBM
Wichtige Neuerungen in der UV-GOÄ
Zeitmangel in Zahnarztpraxen: Wie Online-Fortbildung den Alltag erleichtert
Ergebnisse der Umfrage zur Kundenzufriedenheit
BGH-Urteil: Krankenhäuser sind (nur) bei ambulanten Eingriffen an die GOÄ/GOZ gebunden
Unternehmensprofil auf Google ist entscheidend

Kundenmagazin up date 04/2024


.up date kostenlos bestellen

Redaktionsadresse:
newsletter@pvs-reiss.de

Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

Das up date ist mit zertifizierten Rohstoffen umweltschonend gedruckt und wird klimaneutral mit GoGreen über eine gGmbH versendet

 

Fotos und Illustrationen:
hanse knödler fotodesign bff; shutterstock: Henrik Dolle, Comussu, Ollyy, Stokkete, Mer-Studio; Daisy Akademie u. Verlag GmbH: maxbelchenko/Shutterstock.com; Crocodile; Pixelio: H. Hertes; Freepik: Gajus, Freepik; Foto S. Finkmann: D. Moellenhoff; Privat; PVS Reiss GmbH.
Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sf Sabine Finkmann, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw GerdaMarie Wittschier, hz Heike Zokoy.

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt