Endlich eine gerechte Honorierung! Bundesrat stimmt höherer Vergütung der ärztlichen Leichenschau zu
Änderung der GOÄ tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft
Im letzten Newsletter berichteten wir davon, dass den Ärzten in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eine höhere Vergütung für die ärztliche Leichenschau in Aussicht gestellt wurde. Am 20. September 2019 wurde der „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ durch den Bundesrat zugestimmt.
Das sind die neuen GOÄ-Nummern ab dem 01.01.2020:
GOÄ-Nr.
100
Leistungstext
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau). Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen
Punktzahl
1898
Honorar (ohne Gewähr)
110,51 €
GOÄ-Nr.
101
Leistungstext
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen
Punktzahl
2844
Honorar (ohne Gewähr)
165,77 €
GOÄ-Nr.
102
Leistungstext
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
Punktzahl
474
Honorar (ohne Gewähr)
27,63 €
GOÄ-Nr.
106
Leistungstext
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
Punktzahl
150
Honorar (ohne Gewähr)
8,74 €
GOÄ-Nr.
107
Leistungstext
Bulbusentnahme bei einem Toten
Punktzahl
250
Honorar (ohne Gewähr)
14,57 €
GOÄ-Nr.
108
Leistungstext
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
Punktzahl
230
Honorar (ohne Gewähr)
13,41 €
GOÄ-Nr.
109
Leistungstext
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
Punktzahl
220
Honorar (ohne Gewähr)
12,82 €
Keine Faktorerhöhung, nur einfacher Gebührensatz möglich:
„Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.“
Ausschlussbestimmungen beachten:
„Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“
Zuschläge für die „Unzeit“ zusätzlich berechnungsfähig:
„Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden“.
Nach wie vor keine zusätzliche Berechnung von Hausbesuchen:
„Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.“
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Kundenmagazin up date 04/2019
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