Die Abrechnung der Hornhaut-Tomographie in der Augenheilkunde

Die Abrechnung der Hornhaut-Tomographie in der Augenheilkunde

Die Hornhauttomographie, mit der Leistungsziffer GOP 06362 EBM, ist zum 01.04.2019 in den EBM aufgenommen worden.

06362 Hornhauttomographie gemäß Nr. 27 Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Obligater Leistungsinhalt

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Messung der Hornhautdicke des Auges mittels Hornhauttomographie bei progredientem Keratokonus

je Auge einmal am Behandlungstag möglich => 231 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 06362 ist je Auge höchstens zweimal im Krankheitsfall* berechnungsfähig. Die dreimalige Berechnung der Gebührenordnungsposition 06362 im Krankheitsfall setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. (*der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie drei nachfolgende Kalendervierteljahre [§ 21 Abs. 1 BMV-Ä])
Quelle: EBM Band 1, https://www.kbv.de/tools/ebm/html/06362_2902211381016893392416.html, abgerufen am 09.11.2021 um 6:30 Uhr

Diese Untersuchung ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen abrechenbar:
Bei Patientinnen und Patienten mit einem Keratokonus und einer subjektiven Sehverschlechterung, bei denen anhand mindestens eines der nachfolgenden Kriterien eine Progredienz innerhalb der letzten 12 Monate vor Indikationsstellung zur Hornhautvernetzung festgestellt wurde:

  • Zunahme der maximalen Hornhautbrechkraft um ≥ 1 dpt,
  • Zunahme des durch die subjektive Refraktion bestimmten Astigmatismus um ≥ 1 dpt
  • Abnahme der Basiskurve der bestsitzenden Kontaktlinse um ≥ 0,1 mm

Darüber hinaus muss ein operativer Eingriff nach GOP 31364 EBM / 36364 EBM geplant sein.

Weitere Details zu dieser Untersuchungsmethode finden Sie in Nr. 27 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Quelle: EBM Band 1, https://www.kbv.de/tools/ebm/html/06362_2902211381016893392416.html, abgerufen am 09.11.2021 um 6:30 Uhr

Mit der Aufnahme der Hornhauttomographie nach GOP 06362 EBM wurde die Untersuchung der Hornhauttopographie, welche in der Vergangenheit den Patienten als IgeLLeistung in Rechnung gestellt werden konnte, in den Anhang 1 des EBM aufgenommen.
Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ 2.0, Asgard Verlag, 68. Lieferung, Stand Oktober 2021

Mit der Aufnahme in den Anhang 1 des EBM (Verzeichnis der nicht mehr gesondert berechnungsfähigen Leistungen) ist die Hornhauttopografie seit dem 01.04.2019 ein fakultativer Leistungsinhalt der augenärztlichen Grundpauschale GOP 06210-06212 EBM.

Fazit:

Dies hat zur Folge, dass eine Hornhauttopografie den Patienten nur noch in besonderen Fällen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden darf. Und zwar dann,
wenn die Zielleistung eine Privatleistung darstellt.


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