Die Abrechnung operativer Leistungen

Die Abrechnung operativer Leistungen

Die Abrechnung operativer Leistungen ist im EBM in mehreren Kapiteln geregelt. Die Abrechnung kleinchirurgischer Leistungen ist dagegen im Kapitel 2 EBM geregelt:

Leistungsziffern:

GOP02300 EBM Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation
GOP02301 EBM Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht
GOP02302 EBM Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern
und Kindern

Darüber hinaus gibt es weitere, fachgruppenspezifische Kapitel mit kleinchirurgischen Leistungen wie z.B.:

  • das Kapitel 6 EBM, Fachgebiet Augenheilkunde, GOP 06350 – 06352 EBM
  • das Kapitel 9 EBM, Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, GOP 09360 – 09362 EBM
  • das Kapitel 10 EBM, Fachgebiet Dermatologie, GOP 10340 – 10342 EBM
  • das Kapitel 15 EBM, Fachgebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, GOP 15321 – 15324 EBM
  • das Kapitel 26 EBM, Fachgebiet Urologie, GOP 26350 – 26352 EBM

Neben den kleinchirurgischen Leistungen können operative Eingriffe auch nach den Kapiteln 31 – ambulante Operationen und Kapitel 36 EBM – belegärztliche Operationen, abgerechnet werden. Diese beiden Abrechnungskapitel sind, im Gegensatz zu den kleinchirurgischen Leistungsziffern, genehmigungspflichtig und erst nach Antragsstellung und Erteilung der Genehmigung durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abrechnungsfähig.

Aufgrund dieser Tatsache sind einige operative Eingriffe sowohl im Kapitel für Kleinchirurgie als auch im Kapitel 31/36 EBM zu finden. Zur weiteren Orientierung gibt es in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM eine Klarstellung zu den operativen Eingriffen:

Allgemeine Bestimmungen 4.3.7. operative Eingriffe

1. Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/ großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V:

  • Länge: kleiner/größer 3 cm
  • Fläche: kleiner/größer 4 cm2
  • lokal: bis 4 cm2 oder bis zu 1 cm3
  • radikal und ausgedehnt: größer 4 cm2 oder größer 1 cm3

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.

2. Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus, soweit in den Leistungsbeschreibungen nicht anders angegeben. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.

3. Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen.

4. Wird der operative Eingriff und die postoperative Behandlung nach dem operativen Eingriff von unterschiedlichen Ärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. eines medizinischen Versorgungszentrums durchgeführt, ist die Gebührenordnungsposition des Operateurs zu berechnen. Führen Ärzte gemäß Präambel 3.1 bzw. 4.1 die postoperative Behandlung durch, ist die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 31 600 zu berechnen.

Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Asgard-Verlag, 78. Lieferung, Stand April 2024

Das Kapitel 31.2 EBM enthält Informationen über alle ambulanten Operationen, die mindestens mit einer Oberflächenanästhesie durchgeführt werden. Die Operationen oder operativen Prozeduren sind je nach Zeitaufwand in sieben Kategorien unterteilt. Jeder dieser 7 Kategorien (mehr Details siehe unten) sind verschiedene „Operationsschlüssel (OPS)“ zugeordnet.

Diese operativen Prozedurenschlüssel sind im Anhang 2 (Band 2 des EBM) gelistet. Den Anhang 2 gibt es als EBMBand 2 oder als Download auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Die Zuordnung der 7 Kategorien erfolgt nach der jeweiligen Schnitt-Naht-Zeit:

0 bis 15 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 1
15 bis 30 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 2
30 bis 45 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 3
45 bis 60 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 4
60 bis 90 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 5
90 bis 120 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 6
über 120 Min. kalkulierte Schnitt-Naht-Zeit = Kategorie 7

Die Kategorien im Anhang 2 (Auflistung der OP-Schlüssel) enthalten die Zahlen von 1-7, je nach kalkulierter SchnittNaht-Zeit und eine Zuordnung von Buchstaben, die für das jeweilige OP-Gebiet stehen.

Zuordnung der Buchstaben zu den Kategorien:

A Dermatochirurgischer Eingriffe
B Eingriff an der Brustdrüse
C Eingriff an einer Extremität
D Eingriff an Knochen und/oder Gelenken
E Arthroskopischer Eingriff
F Visceralchirurgischer Eingriff
G Endoskopischer visceralchirurgischer Eingriff
H Proktologischer Eingriff
I Kardiochirurgischer Eingriff
J Thoraxchirurgischer Eingrifk
K Eingriff am Gefäßsystem
L Einbau, Wechsel oder Entfernung eines Schrittmachersystems
M Mund-Kiefer-Gesichtschirurgischer Eingriff
N Eingriff der HNO-Chirurgie
O Peripherer neurochirurgischer Eingriff
P Zentraler neurochirurgischer Eingriff
PP Stereotaktischer neurochirurgischer Eingriff
Q Urologischer Eingriff
R Endoskopischer urologischer Eingriff
RR (Endoskopischer) urologischer Eingriff mit Bildwandler
S Gynäkologischer Eingriff
T Endoskopischer gynäkologischer Eingriff
U Extraocularer Eingriff
V Intraocularer Eingriff
W Laserchirurgischer Eingriff (Auge)
X Intraocularer Eingriff als Phakoemulsifikation

Quelle: Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Asgard-Verlag, 78. Lieferung, Stand April 2024

 


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