Die Abrechnung von Gesprächsleistungen im EBM

Die Abrechnung von Gesprächsleistungen im EBM

Die gesonderte Honorierung der sprechenden Medizin ist in der aktuellen Gebührenordnung nur bestimmten Fachgruppen vorbehalten.
Einige dieser Leistungsziffern werden in der Folge näher beschrieben.

Haus- und Kinderärzte können ein problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund der Art und Schwere einer Erkrankung erforderlich ist, abrechnen.

GOP 03230 EBM für Hausärzte berechnungsfähig
GOP 04230 EBM für Kinderärzte berechnungsfähig

Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist

Obligater Leistungsinhalt

  • Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer
  • mit einem Patienten und/oder
  • einer Bezugsperson

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den Erkrankung(en),
    die aufgrund von Art und Schwere das Gespräch erforderlich macht (machen)
    je vollendete 10 Minuten

Beachten Sie, dass für die Abrechnung eine Dokumentation inkl. der Gesprächsdauer von mindestens 10 Minuten erfolgt sein muss. Die Leistungsziffer ist mehrfach berechnungsfähig, jeweils je vollendete dokumentierte 10 Minuten. Auch im Rahmen einer Videosprechstunde sind die Gesprächsleistungen berechnungsfähig, jedoch nicht im von der KV organisierten Notfalldienst.
Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Asgard-Verlag, 78. Lieferung, Stand April 2024

Die Abrechnung von Gesprächsleistungen im Rahmen der Psychosomatik

Die Leistungsziffern der Psychosomatischen Grundversorgung sind weitere Möglichkeiten der Honorierung im Rahmen der sprechenden Medizin. Die Leistungsziffern GOP 35100 und GOP 35110 EBM sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung genehmigungspflichtig.

Die GOP 35110 EBM ist auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Darüber hinaus sind die GOP 35100 EBM und GOP 35110 EBM nur bei einem persönlichen Arzt Patienten Kontakt möglich.

35100 – Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände

Obligater Leistungsinhalt

  • Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
  • Schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge
  • Dauer mindestens 15 Minuten

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Beratung bei Säuglingen und Kleinkindern auch unter Einschaltung der Bezugsperson(en)
    Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Asgard-Verlag, 78. Lieferung, Stand April
    2024

Die GOP 35100 EBM ist genehmigungspflichtig durch Ihre jeweilige KV. Beachten Sie die Dokumentation in Bezug auf die Differentialdiagnostik, sowie die Dauer des Gespräches mit dem Patienten.

Darüber hinaus benötigt die GOP 35100 EBM eine begründende Diagnose aus dem ICD Kapitel F.

F00-F99 – Kapitel V – Psychische und Verhaltensstörungen

Inkl.: Störungen der psychischen Entwicklung
Exkl.: Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind (R00-R99)

Info:
F00-F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
F10-F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
F20-F29 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
F30-F39 Affektive Störungen
F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
F50-F59 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
F70-F79 Intelligenzstörung
F80-F89 Entwicklungsstörungen
F90-F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
F99-F99 Nicht näher bezeichnete psychische Störungen
Quelle: https://www.icd-code.de/icd/code/F00-F99.html, abgerufen am 23.05.2024 um 10:26 Uhr

35110 – Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen

Obligater Leistungsinhalt

  • Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
  • Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion
  • Dauer mindestens 15 Minuten

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion, bei Säuglingen und Kleinkindern auch unter Einschaltung der Bezugsperson(en)

Quelle: Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Asgard-Verlag, 78. Lieferung, Stand April 2024

Die GOP 35110 EBM ist genehmigungspflichtig durch Ihre jeweilige KV. Die Leistungsziffer kann bis zu dreimal am Tag abgerechnet werden, jedoch nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang.

Darüber hinaus benötigt die GOP 35100 EBM ebenfalls eine begründende Diagnose aus dem ICD Kapitel F.

Während bei der GOP 35100 EBM eine Verdachtsdiagnose möglich ist, benötigt die GOP 35110 eine gesicherte Diagnose aus dem F-Kapitel.

Neben den hier ausführlich beschriebenen Gesprächsleistungen gibt es noch weitere Leistungsziffern in anderen Fachgruppenkapiteln.

z.B. Das Kapitel 08, Gynäkologie:
Die GOP 08347 Erörterung der Besonderheiten des biomarkerbasierten Tests bei Patientinnen mit primärem Mammakarzinom gemäß Nr. 30 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Das Kapitel 13, innere Medizin:
Die GOP 13507 Erörterung der Besonderheiten des biomarkerbasierten Tests bei Patientinnen mit primärem Mammakarzinom gemäß Nr. 30 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Das Kapitel 16, neurologische u. neurochirurgische Medizin
Die GOP 16220, Neurogisches Gespräch, neurologische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

Das Kapitel 21, psychiatrische u. psychotherapeutische Medizin
Die GOP 21220, Psychiatrisches Gespräch, Psychiatrische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

Das Kapitel 22, psychosomatische Medizin u. Psychotherapie
Die GOP 22220, Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)
Die GOP 22221, Psychosomatisches Gespräch, psychosomatisch-medizinische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)

Das Kapitel 23, psychotherapeutische Medizin
Die GOP 23220 EBM, Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung

Das Kapitel 30, Spezielle Versorgungsbereiche, Allergologie
Die GOP 30100, Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung

Sowie das Kapitel 35, Leistungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)

Verwunderlich ist jedoch, dass außer den genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychosomatik, für viele Fachgruppen keine weiteren Gesprächsleistungen in den EBM aufgenommen wurden, und dass, obwohl die sprechende Medizin gefördert werden sollte!


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