Die Anhänge des EBM und ihre Besonderheiten

Die Anhänge des EBM und ihre Besonderheiten

Im EBM Band 1 und 2 gibt es diverse wichtige Anhänge, die in der Praxis bekannt und für die tägliche Arbeit berücksichtigt werden sollten:

Der Anhang 1 – das Verzeichnis der nicht mehr gesondert berechnungsfähigen Leistungen.

Die im Anhang 1 aufgeführten Leistungen gelten, sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM* aufgeführt sind, als Teilleistungen von anderen Leistungsziffern im EBM und sind somit nicht gesondert berechnungsfähig.

Leistungsziffern, die in den Pauschalen (Grund- und Versichertenpauschalen) enthalten sind, sind mit einem Kreuz gekennzeichnet:

  • Hausärzte: Spalte VP
    die Leistungen sind mit einem Kreuz gekennzeichnet und sind somit in der Versichertenpauschale enthalten
  • Fachärzte: Spalte GP
    die Leistungen sind mit einem Kreuz gekennzeichnet und sind somit in der Grundpauschale enthalten.

Jede der im Anhang 1 aufgeführten Positionen enthält einen Hinweis darauf, ob die Leistung mit der Versichertenpauschale (für Haus- und Kinderärzte), der Grundpauschale (für Fachärzte) oder möglicherweise in einer anderen Gebührenordnungsposition enthalten ist.

Der Anhang 2 – die Auflistung der operativen Prozeduren nach § 295 SGB V (OPS) zu den Leistungen der Kapitel 31 und 36

Die Auflistung der operativen Prozedurenschlüssel befindet sich im Band 2 des EBM. Alternativ können die OP-Schlüssel (OPS) auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung heruntergeladen werden.

Die Auflistung der OP-Schlüssel enthält sämtliche berechnungsfähige Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Operation stehen, z. B.: die Operation ambulant/belegärztlich, die postoperative Überwachung ambulant/belegärztlich, die postoperative Nachkontrolle für den auf Überweisung tätig werdenden Arzt oder den Operateur, sowie die ambulante oder belegärztliche Anästhesie.

Mit der Auswahl des korrekten OP-Schlüssels legt der Operateur für alle an der Operation beteiligten Ärzte die abrechnungsfähigen Leistungsziffern fest. Hierbei wird unterschieden in ambulante (Kapitel 31 EBM) und belegärztliche Eingriffe (Kapitel 36 EBM).

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Der Anhang 3 – Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 106d Abs. 2 SGB V

Der Anhang 3 legt die Zeitvorgaben für die Plausibilitäts- und Zeitprüfung fest. Die Gesetzesgrundlage hierfür ist im § 106 d
SGB V hinterlegt. Für eine Vielzahl von Leistungsziffern sind Prüfzeiten hinterlegt worden, die im EBM Band 1 eingesehen werden können und zusätzlich in den Praxissoftwaresystemen hinterlegt sind.

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Es handelt sich hierbei um eine arztbezogene Prüfung, die sich auf Tages- und Quartalsprofile erstreckt. Die Plausibilitäts- und Zeitprüfung erfolgt für jeden Arzt in der Praxis, für Praxisinhaber, angestellte Ärzte, Jobsharingpartner etc. Die Prüfzeitprotokolle können der jeweiligen Praxissoftware entnommen werden und sollten regelmäßig überprüft werden.

Der Anhang 4 – Das Verzeichnis der nicht oder nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen

Im Anhang 4 des EBM, ebenfalls enthalten im Band 1 des EBM, befinden sich seit Juli 2007 die nicht oder nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen des EBM. Eine tabellarische Übersicht von Gebührenordnungspositionen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht oder nicht mehr berechnungsfähig sind.

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Der Anhang 5

Ist im EBM nicht belegt.

Der Anhang 6 – Zuordnung der Gebührenordnungspositionen der Kapitel 50 und 51 zu den Anlagen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V (ASV-RL)

Der Anhang 6 enthält Leistungsziffern, die nur im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähig sind. Die aufgeführten Leistungsziffern sind ausschließlich von den jeweils zugeordneten Fachgruppen entsprechend ihrer Bezeichnung in der ASV Richtlinie berechnungsfähig.

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