Die korrekte Abrechnung von Hausbesuchen im EBM: Optimierungsmöglichkeiten, Tipps, Tricks

Die korrekte Abrechnung von Hausbesuchen im EBM: Optimierungsmöglichkeiten, Tipps, Tricks

Je nach ärztlichem Fachgebiet kommt es in der Praxis oder dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zu Hausbesuchen, die korrekt abgerechnet werden sollten.

Welche Möglichkeiten der Abrechnung haben Sie?

*Bitte denken Sie bei Hausbesuchen immer auch an die Abrechnung der entsprechenden Wegegebühren.

Zusätzlich zu den Hausbesuchsziffern können niedergelassene Ärzte seit dem 01.07.2016 mit Pflegeheimen kooperieren und einen Kooperationsvertrag nach § 119 b SGB V schließen. Die nachfolgend beschriebenen Leistungsziffern sind somit nur bei Patienten berechnungsfähig, die in einem Pflegeheim betreut werden. Darüber hinaus muss mit dem entsprechenden Pflegeheim ein Kooperationsvertrag geschlossen worden sein. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), denn in einigen KVen sind die Leistungen nach Kapitel 37 EBM genehmigungspflichtig.

Ebenfalls zum 01.07.2016 wurden neue Leistungsziffern für die Honorierung von Hausbesuchen durch nichtärztliches Personal in den EBM aufgenommen. Diese gelten zum einen für medizinische Fachangestellte und zum anderen für medizinische Fachangestellte mit der Fachweiterbildung zur NäPa (nichtärztliche Praxisassistentin).

Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Anstellung eines/von nichtärztlichen Mitarbeiters/n mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.

Abrechnung der NÄPA Hausbesuche

Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP 38200 ff.) dieses Abschnitts ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich durch eine Erklärung der Praxis die Anstellung eines/von nichtärztlichen Praxisassistenten mit mindestens 20 Wochenstunden angezeigt wurde und diese(r) über folgende Qualifikationen verfügt:

  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1,
  • eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
  • Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1.

Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen.

Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den angestellten nichtärztlichen Praxisassistenten ist der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

Das Kapitel 38 EBM ist nicht nur für Fachärzte interessant, sondern auch für haus- und kinderärztliche Praxen berechnungsfähig. Häufig stellt sich in Hausarztpraxen die Frage, welche Leistungsziffern für die NäPa Hausbesuche berechnungsfähig sind?

Das Ziel war, mit dem Kapitel 38 EBM die NäPa Hausbesuche auch für die kleineren Praxen berechnungsfähig zu machen, da diese häufig aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung der NäPa nach Kapitel 3 EBM verhalten konnten/können. Größere Praxen können daher wählen, ob sie aus Kapitel 3 EBM oder Kapitel 38 EBM abrechnen möchten.

Quelle: Asgard Verlag, Kommentar zu EBM und GOÄ, 71. Lieferung, Stand Juli 2022,abgerufen am 10.09.2022 um 20:57 Uhr


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