Die leitliniengerechte PAR-Behandlung bei Privatversicherten

Die leitliniengerechte PAR-Behandlung bei Privatversicherten

Fragen und Antworten zu den neuen Beschlüssen

Seit der Einführung der neuen PAR-Richtlinie im vertragszahnärztlichen Bereich zum 01.07.2021 sind 2 Jahre vergangen. In dieser Zeit galt es, sich mit den neuen Richtlinien und Bema- Leistungen vertraut zu machen und die Neuerungen in den Praxisalltag zu integrieren. Das war für viele nicht einfach, weil die Bestimmungen und die einzuhaltenden Zeitraster, besonders in der UPT-Phase ungeahnte Herausforderungen an den Tag brachten und weiterhin bringen werden. Viele kämpfen derzeit mit der Abwicklung von Behandlungsabbrüchen, Verlängerungsanträgen oder Begutachtungen.

Dazu kommt, dass wir uns seit Jahresanfang, auch im privatzahnärztlichen Bereich mit gravierenden Änderungen bei der Berechnung einer PAR-Behandlung auseinandersetzen müssen. Grund dafür sind die neuen Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen. Diese besagen, dass eine PAR-Behandlung, ähnlich wie beim Versicherten der GKV, leitlinienkonform (S3-Leitlinie) durchgeführt werden soll. Das Gremium (BZÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen) hat im Rahmen dieser neuen Beschlüsse einige Analogleistungen mit vorgegebenen Leistungstexten veröffentlicht. Diese sollen dabei helfen „Erstattungsschwierigkeiten“ vorzubeugen. Auch wurde betont, dass die Privatpatienten Anspruch auf die Herausgabe der PAR-Befundunterlagen haben. Leistungen, die in der GOZ bereits beschrieben sind, können nicht analog berechnet werden.

Nachfolgend finden Sie einen Vergleich zwischen den Bema- und GOZ-Leistungen, sowie den vereinbarten Analogleistungen:

 

 

Besonderheiten bei der Berechnung der PAR-Behandlung gemäß S3-Leitlinie:
Eindeutige Bestimmungen zur Berechnung (z. B. einzuhaltende Behandlungszeiträume innerhalb der Versorgungsstrecke und UPT-Phase) sind in der GOZ nicht beschrieben. Trotzdem sollte sich die Berechnung der PAR-Behandlung, wie bereits erwähnt, an der S3-Leitlinie und den darin genannten Therapieschritten orientieren. Außerdem muss bei der Rechnungserstellung darauf geachtet werden, dass die Honorierung nicht unterhalb der Bema-Honorare liegen sollte! Ggf. muss für die GOZ-Leistungen eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 GOZ getroffen werden.

Besonderheiten bei der Berechnung von Einzelleistungen bei Privatversicherten:

  • Laut Beschluss Nr. 55 kann neben der subgingivalen Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge zusätzlich originär nach der GOZ berechnet werden. Achtung! Es empfiehlt sich die GOZ-Nr. 1040 zu berechnen, denn:
    1. Die GOZ-Nr. 1040 ist nicht, wie die GOZ-Nrn. 4050 und 4055, an Berechnungsfristen (30 Tagen) gebunden.
    2. Im Vergleich zu den GOZ-Nrn. 4050 und 4055 ergibt die GOZ-Nr. 1040 bei 2,3fachen Faktor 3,62 €. Ein Honorargewinn von ca. + 2,00 € je Zahn!
  • Laut Beschluss Nr. 56 kann die Entfernung der gingivalen/ supragingivalen weichen und harten Beläge auch neben der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der UPT („UPTe/UPTf“) zusätzlich originär nach der GOZ berechnet werden.
    Aber Achtung: Da in derselben Sitzung meist die supragingivale/gingivale Reinigung aller Zähne („UPTc“) erfolgt, können die GOZ-Nrn. 4050 und 4055 nicht zusätzlich berechnet werden (Leistungsüberschneidung!).
  • Laut Beschluss Nr. 59 können weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen z. B. GOÄ-Nr. Ä1, Ä3 nicht neben einer Befundevaluation (BEV) berechnet werden, auch wenn es sich um einen neuen Krankheitsfall und/oder einen anderen Beratungsinhalt handelt.
  • Werden neben der Antiinfektiösen Therapie subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahmen notwendig, kann die GOZ-Nr. 4080 (Gingivoplastik) neben der AIT nach den GOZ-Nrn. 3010a und 4138a zusätzlich berechnet werden. Honorargewinn von + 5,82 €.
  • Eine ggf. erforderliche Nachreinigung im Rahmen der PAR-Nachbehandlung kann nach der GOZ-Nr. 4060 je Zahn neben GOZ-Nr. 4150 (Kontrolle/Nachbehandlung) zusätzlich berechnet werden. Honorargewinn bei der Behandlung von 28 Zähnen von + 25,48 €.

Sie möchten mehr über die Anwendung der neuen Beschlüsse im Abrechnungsalltag wissen? Schauen Sie sich gerne unsere DAISY-Fortbildung „PAR, UPT und Co.“ an – als Präsenz-Seminar, Live-Webinar oder Streaming-Video – Sie haben die Wahl!

 

Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH

 


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sbay Saskia Bayer, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy

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