Digitale Unterschrift: Ist sie rechtssicher?
Viele Dokumente wie Aufklärungsbögen, Einverständniserklärungen, Anamnesebögen, Heil- und Kostenpläne, Vergütungsvereinbarungen usw. werden heute am PC erstellt und ausgedruckt, um dann vom Patienten unterzeichnet zu werden. Häufig werden diese dann wieder eingescannt und digital archiviert. Hersteller moderner Praxis-Soft- und Hardware motivieren die Behandler mit dem Versprechen eines Effizienzgewinns zum Komplettumstieg auf rein digitale Dokumente und die Verwendung von sogenannten Unterschriftenpads (Sign-Pads). Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten:
Die gesetzliche Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde, § 126 BGB. Eine Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert ein dauerhaft verkörpertes Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial. Daran fehlt es jedoch bei einem elektronischen Dokument, auch bei der handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, bei dem das Dokument elektronisch gespeichert, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12). Auch der Ausdruck des elektronischen Dokuments erfüllt nicht die gesetzlichen Forderungen an die Schriftform, da eine eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde selbst gefordert wird, die auf dem Ausdruck eines digitalen Dokuments fehlt. Die Unterschrift beim Unterschriftenpad erfolgt nämlich nicht eigenhändig auf der Urkunde (dem Ausdruck), sondern stellt nur eine elektronische Kopie dar.
Die Schriftform kann gemäß § 126 Abs.3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 126 a Abs.1 BGB regelt hierzu „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.“ Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelte Form eines Zertifikats. Wird lediglich mit einem elektronischen Stift die Unterschrift auf dem Schreibtablett geleistet, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so genügt dies nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch ausdrücklich nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Diese gesetzliche Schriftform ist beispielsweise für Vereinbarungen über Leistungen nach Verlangen im zahnärztlichen Bereich nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 GOZ oder Vereinbarung über die Gebührenhöhe zwischen Patienten und Ärzten nach § 2 GOÄ bzw. Patienten und Zahnärzten nach § 2 Abs. 2 GOZ sowie bei gesetzlichen Krankenversicherten für Mehrkostenvereinbarungen nach § 28 Abs. 2 SGB V (Zahnfüllungen) zwingend vorgeschrieben. Auch für die Vereinbarung von sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) nach § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag – Ärzte) bzw. und § 21 Abs. 8 Nr. 3 EKV-Ä (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) wird ganz überwiegend vertreten, dass durch diese öffentlich-rechtlichen Bundesmantelverträge mit Rechtsnormcharakter ein gesetzliches Schriftformerfordernis geschaffen worden sei (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 28.08.2011, Az. 5 S 28/11). Für Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus regelt § 17 Abs. 2 KHEntgG das Erfordernis der Einhaltung der Schriftform bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patienten. Der Patient muss dabei ausdrücklich schriftlich über die Entgelte und die Inhalte der Wahlleistungen informiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004, Az. III ZR 201/04).
Die Konsequenz der Nichteinhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse ist regelmäßig die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so dass für den Behandler dabei das erhebliche Risiko besteht, dass der Patient in diesen Fällen nicht zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist, so dass in Fällen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses eine rechtssichere Verwendung von Unterschriftenpads nicht möglich ist.
Fehlt es an einem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis, so dient die Unterschrift regelmäßig „nur“ der Beweiserleichterung. So sieht das Gesetzt beispielsweise für die Einwilligung in die Behandlung selbst nach § 630d BGB keine gesetzliche Schriftform vor.
Für die Versorgung mit Zahnersatz regelt die Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach § 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ), dass der Vertragszahnarzt vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem vorgeschriebenen Muster (Teil 1 und Teil 2) zu erstellen hat. Für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz wird jedoch überwiegend vertreten, dass es in diesem Bereich an einem gesetzlichen Schriftformerfordernis fehlt. Macht ein Zahnarzt nach erfolgter Zahnersatzbehandlung den von seinem Patienten nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Eigenanteil geltend, so soll dies nicht das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung voraussetzen; das Schriftformerfordernis des § 28 Abs. 2 S. 4) SGB V soll nur für Füllungen geltend (Niggehoff in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Auflage 2018, § 28 Rn. 48ff und § 55 Rn. 9; AG Köln MedR 2014, 111).
Für die Einwilligung in die Abtretung an eine externe Verrechnungsstelle (PVS) hat die Rechtsprechung jedenfalls nach der bis zum 24.5.2018 gültigen Rechtslage gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG stets die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform verlangt (vgl. BGH NJW 1993, 2371; BGH NJW 1991, 2955). Die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht für die datenschutzrechtliche Einwilligungen des Betroffenen jedoch kein Schriftformerfordernis mehr vor. Für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht besteht schon seit jeher kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Obergerichtliche Rechtsprechung zu den Formerfordernissen an eine Einwilligung in die Forderungsabtretung auf der Basis der seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage steht derzeit jedoch noch aus. Mindestens aus Beweisgründen bleibt es daher aber sicher ratsam, weiterhin eine schriftliche Einwilligungserklärung einzuholen.
Soweit es an einem gesetzlichen Schriftformerfordernis fehlt, führt die Verwendung eines Unterschriftenpads zwar nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Gleichwohl mag die Nutzung wohl überlegt sein, da das mit der Unterzeichnung des Patienten auf dem Unterschriftenpad bezweckte Primärziel, nämlich die „Beweiserleichterung“ bei einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung, jedenfalls nicht in gleichem Maße erreicht werden kann, wie bei Einhaltung der gesetzlichen Schriftform und Aufbewahrung des Originaldokuments. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht nämlich besondere Beweisregeln für Urkunden vor. So begründet eine private Urkunde kraft Gesetzes den Vollbeweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller stammt (§ 416 ZPO), sofern sie echt ist (d.h. bei Echtheit der Unterschrift § 440 Abs. 2 ZPO). Elektronische Dokumente sind jedoch keine Urkunden im Sinne des Gesetzes. Diese stellen vielmehr ebenso wie Fotos, Videoaufnahmen oder Kopien lediglich Augenscheinobjekte dar (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die festen Beweisregeln der ZPO für Urkunden sind daher auch nicht auf diese anwendbar. Somit ist auch in den Fällen, in denen kein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht, die Verwendung eines Unterschriftenpads – ebenso wie bei einer nur digitalen Archivierung von Dokumenten – mit dem Nachteil verbunden, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr der Vollbeweis dafür, dass die nur mittels digitalen Stift auf einem Unterschriftenpad unterzeichnete Erklärung tatsächlich von dem Aussteller abgegeben wurde, alleine durch Vorlage des elektronischen Dokuments geführt werden kann. Daneben ist auch die häufig mangelnde Fälschungssicherheit elektronischer Dokumente zu bedenken. Einem elektronischen Beleg, der mangels (hinreichender) kryptographischer Sicherung leicht manipuliert werden kann, fehlt dann unter Umständen am Ende auch jeglicher Beweiswert.
Fazit:
Es ist daher zu einer kritischen Überprüfung zu raten, ob angesichts der vorstehenden Ausführungen die Anschaffung und Verwendung eines Unterschriftenpads im Praxisalltag tatsächlich sinnvoll ist und der damit angestrebte Effizienzgewinn den mit der Verwendung eines Unterschriftenpads (oder einer rein digitalen Archivierung der Dokumente) einhergehenden beweisrechtlichen Nachteil wirklich überwiegt.
Oliver Graf
Rechtsanwälte Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Aus dem Magazin:
Kundenmagazin up date 03/2021
Redaktionsadresse:
Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Fotos und Illustrationen:
pvs Reiss; DAISY; Shutterstock.com: Have a nice day Photo, yogenystocker, ollyy; Freepik.com: juanmarmolejos, tirachardz, nndanko, vladdeep, romanzaiets; Fotolia: s_l.
Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy