DVT, Zuschlag und Höchstwertregelung
Umwandlung der GOÄ-Nr. Ä5370 in die GOÄ-Nr. Ä5369 bei mehrmaliger DVT-Aufnahme
Die digitale Volumentomographie (DVT) ist eine Art der Röntgenuntersuchung, die dreidimensionale Bilder des Kopfbereichs erzeugt. In der Oralmedizin wird eine DVT häufig eingesetzt, um Knochenstrukturen und Weichgewebe im Mund- und Kieferbereich zu untersuchen. In der Implantologie dient die DVT der Untersuchung des vorhandenen Knochenangebots (Knochendicke) und der Lage der Nervenbahnen. Bei weit fortgeschrittener Parodontitis findet die DVT Anwendung, um das Ausmaß des Knochenverlusts zu überprüfen.
Je nach Indikation kann es vorkommen, dass bei einem Patienten mehr als eine computergesteuerte Tomographie
(DVT) in derselben Sitzung notwendig ist, jedoch ist die GOÄNr. Ä5370 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Auf den
ersten Blick eine echte „Honorar-Zwickmühle“, die es zu analysieren gilt.
Grundlage bilden die Leistungsbeschreibungen der GOÄNrn. Ä5370, Ä5377 und Ä5369 sowie die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ.
Allgemeine Bestimmungen der GOÄ – Teil O.I.7.
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
Wie ist zu verfahren, wenn mehrere DVT-Aufnahmen in einer Sitzung erbracht werden?
Werden mehrere Tomographien in einer Sitzung erbracht, muss die Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 in die einmalige Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5369, also in die sogenannte „Höchstwertregelung“ umgewandelt werden. Außerdem ist neben der tatsächlichen Anzahl der Tomographien eine Begründung auf der Rechnung erforderlich.
Wichtig! Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (GOÄ-Nr. Ä5377) wird von der „Höchstwertregelung“ nicht erfasst und kann nach der tatsächlichen Anzahl analysierter DVT-Aufnahmen zusätzlich berechnet werden. Dies wurde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 1 K 19.1618 vom 05.05.2020) bestätigt.
Die GOÄ-Nrn. Ä5369 und Ä5370 gehören zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und dürfen gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur bis zum 1,8fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Die GOÄ-Nr. Ä5377 darf laut Bestimmung nur zum 1,0fachen Gebührensatz berechnet werden. Eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist (leider) nicht möglich.
Beurteilung oder computergesteuerte Analyse von Fremdaufnahmen
Werden Fremdaufnahmen beurteilt, z. B. eine DVT-Aufnahme aus einer anderen Praxis, kann hierfür keine Gebühr berechnet werden. Auch die computergesteuerte Analyse nach der GOÄ-Nr. Ä5377 kann für Fremdaufnahmen nicht angesetzt werden, da diese Leistung nur im Zusammenhang mit der Erstellung einer DVT-Aufnahme nach der GOÄ-Nr. Ä5370 (je Aufnahme) berechnet werden kann.
Achtung! Eine DVT-Aufnahme kann nur von einem Arzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis erbracht und berechnet werden.
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Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH
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Kundenmagazin up date 03/2024
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