Fragen und Antworten zur systematischen PAR-Therapie bei Versicherten der GKV
Seit der Einführung der neuen PAR-Richtlinie im vertragszahnärztlichen Bereich zum 01.07.2021 sind nun mehr als 2 Jahre vergangen. Mittlerweile wurde die Umsetzung der gesamten Versorgungsstrecke in den Praxisalltag gut integriert. Was als echter Gewinn für die Patientenversorgung begann, steht durch die Wiedereinführung der Budgetierung massiv in der Kritik. Da es für begrenzte Mittel auch nur begrenzte Leistungen geben kann, ist es nicht verwunderlich, dass im Jahr 2023 die Neuanträge rapide zurückgegangen sind. Für genehmigte PAR-Fälle hat der Patient nach wie vor einen Behandlungsanspruch bis zur Beendigung der UPT-Phase.
Zur Abrechnung tauchen immer wieder viele Fragen auf. Einige davon sollen in diesem Artikel aufgegriffen werden und Licht ins Dunkel bringen:
Wie ist die Bema-Nr. UPTg abrechnungsfähig und was ist zu beachten?
Die Bema-Nr. UPTg ist gemäß Leistungsbeschreibung erst ab Beginn des zweiten UPT-Jahres abrechnungsfähig. Das bedeutet, dass mindestens 12 Monate zwischen der ersten UPT-Sitzung und der UPTg liegen müssen.
Im Beispiel (Grad B – siehe Bild 1) wird dies verdeutlicht. Die Bema-Nr. UPTg ist im Beispiel erst ab dem 04.04. möglich und nicht bereits am 05.02. (Mindestabstand 5 Monate zur vorherigen UPT-Sitzung).
Wie ist bei einem Behandlerwechsel vorzugehen? (z. B. bei Umzug)
- Der bisherige Zahnarzt (ZA1) übermittelt dem neuen Zahnarzt (ZA2) die bisherigen Unterlagen (z. B. Kopie des PAR-Status, Röntgenbilder, Kopien der BEV- und UPTg-Ergebnisse) und teilt mit, bei welchem Therapieschritt er sich befindet.
- ZA1 teilt der GKV schriftlich mit, dass der Patient die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt (ZA2) durchführen lässt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen können abgerechnet werden.
- ZA2 erstellt einen PAR-Antrag (Übernahme der diagnostischen Daten, die von ZA1 übermittelt wurden) und weist auf den Wechsel und die Plan- und Leistungsübernahme hin (Bemerkungsfeld).
- GKV bewilligt die Übernahme durch ZA2. Ab diesem Zeitpunkt kann die Behandlung weitergeführt werden
Achtung! Wurde ZA1 vom Patienten nicht informiert, dass er die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt durchführen lässt, wird ZA1 durch die GKV informiert.
Was ist bei einem Behandlungsabbruch zu beachten?
Erscheint der Patient überhaupt nicht mehr zu seinen vereinbarten Terminen, handelt es sich um einen Behandlungsabbruch. Der Behandlungsabbruch ist entweder im Zusammenhang mit der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen der KZV als KZV-interne Mitteilung anzugeben oder der GKV mitzuteilen.
Erscheint der Patient nach Behandlungsabbruch (nachdem dieser der KZV oder GKV mitgeteilt wurde) wieder in der Praxis und verlangt die Weiterbehandlung, ist mit der GKV zu klären, ob ein neuer Behandlungsplan aufgestellt werden kann. Alternativ kann die Weiterbehandlung mit dem Patienten nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung auf Basis der GOZ vereinbart
werden.
Müssen die Leistungen UPTa – UPTg in einer Sitzung erfolgen oder können diese in getrennten Sitzungen erbracht werden?
Grundsätzlich können die UPT-Leistungen auch in zwei getrennten Sitzungen erfolgen (siehe Beispiel). Jedoch sollten die Sitzungen zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen. Eine Grundlage hierzu, wie viel Zeit dazwischen liegen darf, besteht nicht, beide Sitzungen sollten sich zumindest innerhalb derselben Frequenz (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) befinden. Das nachfolgende Beispiel gibt einen Überblick, wie die Leistungen in zwei Sitzungen aufgeteilt werden können.
Für die Fristberechnung zur nächsten UPT ist die letzte Sitzung maßgebend, in diesem Beispiel der 24.10. – die nächste UPT-Sitzung ist möglich ab dem 25.03.
Wie kann eine Verlängerung der UPT-Phase beantragt werden und was ist zu beachten?
Soweit dies zahnmedizinisch notwendig ist, kann die UPT-Phase verlängert werden. Die zahnmedizinische Indikation ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen der Bema-Nrn. UPTd bzw. UPTg. Auf dieser Grundlage hat der Zahnarzt zu entscheiden, inwieweit nach Ablauf von zwei Jahren das Ziel, den Behandlungserfolg langfristig zu sichern, erreicht werden konnte. Das Versäumnis eines Termins während der Behandlungsstrecke kann nicht als Begründung herangezogen werden. Eine ggf. notwendige Verlängerung (maximal sechs Monate) der zweijährigen UPT-Phase bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Ein Verlängerungsantrag muss im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung (Grad A zweite UPT, Grad B vierte UPT, Grad C sechste UPT) gestellt werden, außerdem sind die noch behandlungsbedürftigen Zähne anzugeben (4 mm Sondierungstiefe + Sondierungsblutung oder ab 5 mm Sondierungstiefe).
Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkasse, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
In Ausnahmefällen kann bei entsprechender Begründung eine über sechs Monate hinausgehende Verlängerung beantragt werden.
Achtung! Voraussetzung ist, dass der längere Zeitraum aus praktischen (z. B. Auslandsaufenthalt oder längere Erkrankung des Patienten), nicht zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist.
Bei der Abrechnung sind UPT-Leistungen, die im Rahmen der Verlängerung erbracht werden, mit einem „V“ zu kennzeichnen (Anlage 1 BMV-Z).
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Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
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