Gewährleistung in der Füllungstherapie

Gewährleistung in der Füllungstherapie

Garantie – ja oder nein?

Menschliche Zähne vollbringen Höchstleistungen
18 Tonnen Nahrungsmittel kaut der Mensch durchschnittlich in seinem Leben. Füllungen müssen erhebliche Kräfte aushalten: Der Kaudruck, dem ein Zahn standhalten muss, kann bei Frauen bis zu 300, bei Männern bis zu 400 Kilo betragen. Da kann es schon einmal vorkommen, dass auch ein gut gepflegter Zahn einmal eine Karies bekommt. Um die Kaufunktion wiederherzustellen muss eine Füllung/Restauration im Sinne der Richtlinien hergestellt werden. Aufwändige Füllungstherapien sind zum Nulltarif nicht zu realisieren, und so resultiert aus diesen Ansprüchen zum Teil auch ein nicht unbedeutender Preis, den die gesetzlichen Kostenträger – je nach Anspruch – nicht vollumfänglich übernehmen. Auch die Privaten zahlen nicht Alles, und so ist es ein Muss mit dem Versicherten vor der Behandlung eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung gemäß dem § 28 SGB V und bei Inlay-Rekonstruktionen die Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs.7 EKVZ zu treffen.

Eine Füllung soll die Funktion und das Aussehen des erkrankten Zahnes nach Möglichkeit wieder so herstellen als hätte nie eine Erkrankung stattgefunden. Die Natur nachzubilden ist in allen Bereichen des Lebens kaum möglich – nicht anders verhält es sich bei einer Zahnfüllung. Die moderne Zahnheilkunde verfügt heute über zahlreiche Möglichkeiten an das Ziel der „Unversehrtheit“ fast heranzukommen. Je mehr man sich diesem Ziel nähern will, umso aufwendiger und damit teurer werden diese Reparaturen. Die Schwierigkeiten liegen hierbei besonders auf der Kombination von Haltbarkeit und Funktion verbunden mit einem kosmetisch erstklassigen Ergebnis.

Grundsatz
Nach § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für Füllungen eine zweijährige Gewährleistung zu übernehmen.

Versicherte der GKV
Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für:

  • ein- bis dreiflächige Füllungen, sofern sie identisch wiederholt werden, dieselben Flächen an denselben bleibenden Zähnen
  • Aufbaufüllungen

Innerhalb dieses Zeitraums hat der Zahnarzt identische/Teilwiederholungen von Füllungen sowie Erneuerungen/Wiederherstellungen von ZE einschließlich Zahnkronen kostenfrei vorzunehmen (§ 136a Abs. 4 Satz 4 SGB V). Erst nach Ablauf von 2 Jahren können diese Leistungen wieder abgerechnet werden.

Ausnahmen bei Füllungen
Von der zweijährigen Gewährleistungsfrist ausgenommen bestimmen gemäß § 136a Abs. 4 Satz 5 SGB V die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, können auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgerechnet werden.

Folgende Fälle sind möglich:

  • Milchzahnfüllungen
  • Zahnhalsfüllungen
  • mehr als dreiflächige Füllungen
  • Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
  • Fälle, in denen besondere Umstände vorliegen, z. B.:
    – inadäquates Kauverhalten (z. B. der Patient hat auf einen Kirschkern gebissen)
    – Bruxismus
    – Vorerkrankungen
    – mangelnde Mundhygiene
    – weitere einflächige Füllung auf derselben Fläche

Grundsatz
Im Rahmen der privatzahnärztlichen Behandlung gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsregelungen!

Versicherte der PKV
Beachtet der Zahnarzt die Regeln der ärztlichen Kunst, besteht weder ein Anspruch des Patienten gegenüber dem Zahnarzt auf Nachbesserung noch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen oder ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.

Autorin: Alexandra Pedersen


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db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, ap Alexandra Pedersen, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier, sm Sabine Müller.

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