Damit Sie keinen Schiffbruch erleiden: GOÄ 2 nur abrechenbar bei einem Wiederholungsrezept!
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/ oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.
Abrechnungsbestimmung:
Die Leistung nach GOÄ 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren, in derselben Sitzung berechnet werden.Die Gebühr ist gedacht für die Tätigkeit der Praxismitarbeiterin ohne dass der Arzt bzw. Zahnarzt gegenüber dem Patienten tätig wird. Sollte jedoch für die Befundmitteilung der Arzt bzw. Zahnarzt direkt im Gespräch tätig werden müssen, kann die GOÄ 1 berechnet werden.
Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.
Die GOÄ 2 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf nur bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden. Achtung: Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich!
Nach der Leistungslegende ist die Gebühr für eine Terminvereinbarung nicht berechnungsfähig.
Die Ausstellung von Bescheinigungen oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der GOÄ 70 zu berechnen.
Aus dem Magazin:
Kundenmagazin up date 02/2018
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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, mh Michaela Helbig, sm Sabine Müller, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.