GOZ-Nr. 0065: Optisch-elektronische Abformung

GOZ-Nr. 0065: Optisch-elektronische Abformung

Digitaler Workflow in der Zahnarztpraxis

Wo früher vorwiegend Brennöfen und Schleifmaschinen in den Dentallaboren zu finden waren, stehen heute modernste Hightech-Geräte, Fräsmaschinen, Laserschweißgeräte und 3D-Drucker. Und wo bisher ein Abdrucklöffel zum Einsatz kam, greift der Oralmediziner nun zur optisch-elektronischen Abformung und übermittelt die dreidimensionalen Daten zum Zwecke der Herstellung einer Rekonstruktion an das zahntechnische Labor. Alternativ kann die Rekonstruktion auch innerhalb der Praxis im Chairside-Verfahren (chairside = direkt am Patienten, am Zahnarztstuhl) hergestellt werden. Als Berechnungsgrundlage für die digitale Abformung kann die GOZ-Nr. 0065 herangezogen werden.

GOZ-Nr. 0065
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
1,0fach: 4,50 €
2,3fach: 10,35 €
3,5fach: 15,75€

Als selbstständige Leistung kann die GOZ-Nr. 0065 einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden, also insgesamt viermal. Aber Achtung! In Fällen, in denen eine optisch-elektronische Abformung, z. B. aufgrund einer veränderten klinischen Situation oder aufgrund einer unterschiedlichen Indikation, erneut erbracht werden muss, ist diese Leistung (auch in derselben Sitzung) ein zweites Mal (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) berechnungsfähig. So zum Beispiel vor und nach der Präparation eines Zahnes.

Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ. Grundlage hierfür bildet der Abschnitt Teil A, Ziffer 3 der allgemeinen Bestimmungen der GOZ. Demnach können als Auslagen, die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen, z. B. Gips-Modelle oder CAD/CAM-Leistungen (gefräste oder gedruckte Modelle), gemäß § 9 GOZ gesondert berechnet werden.

Berechnung von Material- und Laborkosten

Laut Teil A, Ziffer 2 der allgemeinen Bestimmungen der GOZ kann das verwendete Abformungsmaterial (z. B. Alginat, Silikon) gesondert berechnet werden. Die im Kontext einer optisch-elektronischen Abformung (GOZ-Nr. 0065) ggf. verwendeten speziellen Pulver, Kontrastmittel und Haftvermittler können ebenfalls als Abformungsmaterial zusätzlich berechnet werden.

Die optisch-elektronische Abformung neben konventionellen Abformungen nach den GOZ-Nrn. 5170, 5180, 5190

Grundsätzlich sind im Rahmen der Herstellung einer Rekonstruktion (Zahnersatz, Einlagefüllungen, Kronen, Brücken) Abformungen mit einem konventionellen Löffel Leistungsbestandteil. Für konventionelle Abformungen mit einem individuellen Löffel stehen dem Zahnarzt als Berechnungsgrundlage die nachfolgenden GOZ-Leistungen zur Verfügung:

Laut Bestimmung zu der GOZ-Nr. 0065 ist eine optisch-elektronische Abformung grundsätzlich nicht neben konventionellen Abformungen mit individuellem Löffel nach den GOZNrn. 5170, 5180, 5190 für denselben Kiefer berechnungsfähig. Aber Achtung! Wird z. B. im Oberkiefer-Frontzahnbereich mit einem individuellen Löffel (GOZ-Nr. 5170) und im Unterkiefer-Seitenzahnbereich digital (GOZ-Nr. 0065) abgeformt, sind beide GOZ-Nrn. nebeneinander berechnungsfähig.

DIE DAISY bietet bei einer Erstattungsverweigerung durch die PKV wertvolle Unterstützung durch vorformulierte Mustertexte im DAISY-Musterbrief-Manager®, zu finden unter dem M-Button der GOZ-Nr. 0065.

DAISY-Tipp!
Werden vorab konventionelle Situationsmodelle zur Diagnose und Planung (GOZ-Nrn. 0050/0060) hergestellt und anschließend in der Folgesitzung die neue klinische Situation nach Präparation optisch-elektronisch abgeformt, können die GOZ-Nrn. 0050/0060 und 0065, unter Angabe eines Hinweises auf der Rechnung, auch nebeneinander berechnet werden.

Die Leistung „optisch-elektronische Abformung“ ist im Bema nicht enthalten und kann deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
Ein Versicherter der GKV hat unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien grundsätzlich einen Anspruch auf eine Regelversorgung, wie z. B. Kronen, Brücken und Prothesen mit konventionellen Abformungen, die über den HKP abgerechnet werden. Möchte der Zahnarzt statt einer konventionellen Abformung eine optisch-elektronische Abformung durchführen, kann er nach Aufklärung und Zustimmung des GKVPatienten, die GOZ-Nr. 0065 über den HKP zusätzlich vereinbaren. Aber Achtung! Die geplante ZE-Regelversorgung wird zwar nach dem Bema berechnet (z. B. bei einer Krone aus Metall), aber der „Fall“ muss als gleichartige Versorgung eingestuft werden. Dies gilt auch für den sogenannten „Härtefall“.

Beispiel: Cerec-Krone an Zahn 25 mit optisch-elektronischer Abformung
(Auszug, Quelle: DIE DAISY)

 

 

Zahntechnik-Beispiel: Cerec-Krone an Zahn 25 (Auszug)

* Die Leistung ist in der beb nicht enthalten. Der entsprechende Euro-Betrag muss nach den tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten ermittelt werden.
Achtung! Laut Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 51/21) vom 17.03.2022 dürfen Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem Praxislabor erbringen, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen.

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Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
Autoren, sofern nicht ausführlich benannt: sbay Saskia Bayer, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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