Gynäkologische Untersuchungen nach den GOÄ-Nummern 1 + 7, 24 und 27
Unsicherheiten bei der Wahl der GOÄ-Nummer Häufig besteht eine gewisse Unsicherheit bei der Wahl der korrekten GOÄ-Nummer. Gerade in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen zu den Früherkennungsuntersuchungen stellt sich die Frage, ob nicht anstelle der GOÄ-Komplex-Nummern 24 bzw. 27 die im Einzelnen erbrachten Leistungen (wie z. B. denen gemäß den GOÄ-Nrn. 1, 7, 298, 3511 usw.) abgerechnet werden sollen, die ein deutlich höheres Honorar versprechen würden.
Zu den Leistungsinhalten
Während die Leistungslegende der GOÄ-Nummer 7 die „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems“, hier: weiblicher Genitaltrakt, fordert, wird bei den GOÄ-Nummern 24 und 27 die Erbringung eines ganzen Leistungs-Komplexes vom untersuchenden Arzt/der untersuchenden Ärztin von Seiten des Verordnungsgebers erwartet
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Leistungsinhalte:
GOÄ-Nr. 7 (1,0 = 9,33 € / 2,3 = 21,45 € / 3,5 = 32,64 €):
Bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, ggf. Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs
GOÄ-Nr. 24 (1,0 = 11,66 € / 2,3 = 26,81 € / 3,5 = 40,80 €):
Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf – einschließlich *Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken
GOÄ-Nr. 27 (1,0 = 18,65 € / 2,3 = 42,90 € / 3,5 = 65,28 €):
Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung.
Eine Abrechnung der Beratungsleistung gem. der GOÄ-Nummer 1 ist nur neben der GOÄ-Nummer 7 erlaubt, denn die Leistungstexte der GOÄ zeigen auf, dass die Beratung mit dem jeweiligen Honorar für die GOÄ-Nummern 24 bzw. 27 bereits abgegolten ist. Gleichermaßen abgegolten sind bei der GOÄNummer 27 auch die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung (GOÄ-Nr. 297) und die Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten (GOÄ-Nr. 3511). So können die GOÄNummern 297 und 3511 nicht mit der GOÄ-Nummer 27 in Kombination abgerechnet werden. Die ebenfalls in der Leistungslegende aufgeführte Untersuchung auf Blut im Stuhl bezieht sich auf die mittlerweile nicht mehr verwendeten Gujak-Tests. Hingegen können immunologische Stuhluntersuchungen ggf. neben der GOÄ-Nummer 27 abgerechnet werden, sofern diese in der eigenen Praxis erbracht werden.
Kein „Austausch“ von GOÄ-Nummern
Obwohl die Abrechnung der Einzelleistungen i. R. d. Vorsorgeuntersuchungen anstelle der Komplexleistungen gem. der GOÄ-Nrn. 24 bzw. 27 ein höheres Honorar ergeben würde, wäre eine solche Umgehung der GOÄ-Bestimmungen nicht erlaubt. Hierdurch würde die vom Verordnungsgeber gewollte und bewusst implementierte Schutzfunktion vor einer übermäßigen Honorarbelastung für die Patientinnen außer Kraft gesetzt. Die sich daraus ergebende Mehreinnahme wäre dementsprechend nicht gerechtfertigt.
GOÄ-Nrn. 1 + 7 + Einzelleistungen
Hingegen ist die Abrechnung einzelner Leistungen immer dann möglich, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die unabhängig und außerhalb der jeweiligen Vorsorge-Termine erbracht werden, weil die Patientin z. B. wegen Krankheitssymptomen oder zur Kontrolle i. R. d. Kontrazeption die Praxis aufsucht, nicht aber wegen einer Vorsorgeuntersuchung. Je nach Leistungsumfang i. R. d. klin. Untersuchung kann hierfür die GOÄ-Nr. 7 oder die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) abgerechnet werden; zusätzlich ggf. die GOÄ-Nr. 1 (Beratung), sowie alle weiteren ggf. notwendigen Leistungen, wie z. B. Abstrichentnahmen, Sonographie, Kolposkopie etc.
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Kundenmagazin up date 04/2021
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