Hausarztpraxis – Beratung über Organ- und Gewebespende

Hausarztpraxis – Beratung über Organ- und Gewebespende

Hausärzte sind gem. § 2 Abs. 1a Transplantationsgesetz (TPG) dazu gehalten, Patienten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig auf die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme bzw. deren Änderung oder Widerruf hinzuweisen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben Patienten das Recht, einer Organoder Gewebespende zu widersprechen. Auch darauf sollen Hautärzte entsprechend hinweisen. Besteht im Einzelfall Bedarf an einer Beratung zur Organ- oder Gewebespende, so muss die Beratung bestimmte Inhalte erfüllen.

Auszug aus dem Transplantationsgesetz § 2 Abs. 1a:
„Die Beratung umfasst insbesondere:

  1. die Möglichkeit der Organ- und Gewebespende,
  2. die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen nach § 4,
  3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und
  4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben.

Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende besteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein. Für die Beratung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen geeignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage des Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen.“

Vergütungsanspruch richtet sich nach der GOÄ

Durch das Transplantationsgesetz wird auch der Vergütungsanspruch der Ärzte geregelt. Die Abrechnung der Beratungsleistung erfolgt auf der Grundlage der GOÄ alle zwei Jahre einmal.

Auszug aus dem Transplantationsgesetz § 2 Abs. 1b:

„Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“

Aktuelle Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer

Entsprechend der oben zitierten Gesetzgebung hat die Bundesärztekammer gemeinsam mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern am 22.05.2022 folgende Empfehlung für die Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende beschlossen:

GOÄ-Nr. 3 analog – Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG
Honorar: 1,0fach = 8,74 €
2,3fach = 20,11 €
3,5fach = 30,60 €

Zusätzlich zu beachten:

Voraussetzung für die Abrechnung ist die Erfüllung der Mindestdauer von 10 Minuten. Innerhalb von zwei Jahren ist diese Leistung nur einmal berechnungsfähig.


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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