Hausbesuche durch nicht-ärztliches Personal
Das Aufsuchen von Patienten durch Medizinische Fachangestellte ist ein wertvoller Beitrag i. R. der Patientenversorgung.
Während z. B. Besuche durch die VERAH (Versorgungsassistent/in in der Hausarztpraxis) bei gesetzlich Versicherten durch den EBM besonders berücksichtigt und vergütet werden, ist die Abrechnung bei Privatversicherten seit 28 Jahren gleich hoch bzw. schlecht bewertet.
Mit einer Vergütung in Höhe von nur 5,83 € (GOÄ-Nr. 52) wird der Besuch durch nicht-ärztliches Personal bei Privatversicherten honoriert.
GOÄ-Nr. 52 – Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nicht-ärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes
GOÄ-Nr. 52 vergütet nur das Aufsuchen!
Mit der GOÄ-Nummer 52 wird nur das Aufsuchen des Patienten vergütet, so dass daneben ggf. weitere Leistungen zusätzlich abgerechnet werden können, die während des Besuchs im Rahmen einer erlaubten Delegation durch das nicht-ärztliche Personal erbracht werden, z. B. venöse Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verband- oder Katheterwechsel. Auch Auslagen gem. § 10 GOÄ dürfen ggf. abgerechnet werden.
Kein Wegegeld, aber ggf. Zuschlag E
Wegegeld ist neben der GOÄ-Nr. 52 nicht berechnungsfähig. Bei dringenden und unverzüglich ausgeführten Besuchen kann aber ggf. der Zuschlag nach Buchstabe „E“ – Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung (9,33 €) neben der GOÄ-Nr. 52 abgerechnet werden.
Telemedizinische Leistungen ggf. zusätzlich berechnungsfähig!
Sollten während des Besuchs durch das nicht-ärztliche Personal telemedizinische Leistungen durch den Arzt persönlich erbracht werden, so sind diese ebenfalls neben der GOÄ-Nr. 52
berechnungsfähig, z. B.:
GOÄ-Nr. 1 (1,0 = 4,66 € / 2,3 = 10,72 € / 3,5 = 16,32 €) – Beratung
GOÄ-Nr. 4 analog (1,0 = 12,82 € / 2,3 = 29,49 € / 3,5 = 44,88 €)
– Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videotelefonie – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
GOÄ-Nr. 5 analog (1,0 = 4,66 € / 2,3 = 10,72 € / 3,5 = 16,32 €) – Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung
Die Leistungen sollten in der Rechnung neben der GOÄ-Nr. 52 als telemedizinische Leistungen deklariert werden, um Missverständnissen seitens der Kostenerstatter vorzubeugen.
GOÄ-Nr. 15 nicht vergessen!
Häufig handelt es sich gerade bei diesen Patienten um chronisch Kranke. Sofern die Leistungserfordernisse der GOÄ-Nr. 15 zutreffen, wäre auch diese Position ggf. 1x im Kalenderjahr berechnungsfähig:
GOÄ-Nr. 15 (1,0 = 17,49 € / 2,3 = 40,22 € / 3,5 = 61,20 €) – Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.
Bitte beachten Sie, dass die GOÄ-Nr. 15 nicht im selben Behandlungsfall mit der GOÄ-Nr. 4 abgerechnet werden darf. Das gilt auch für die o. a. Analogabrechnung der GOÄ-Nr. 4.
GOÄ-Nr. 52 nicht für Begleitung beim Hausbesuch
Die GOÄ-Nr. 52 ist nicht berechnungsfähig, wenn das nicht-ärztliche Personal den Arzt beim Hausbesuch begleitet.
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Kundenmagazin up date 03/2024
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