Hautkrebs-Screening – Perfekt und rechtskonform abgerechnet
Keine rechtliche Grundlage für Analogabrechnung
Eine Analogabrechnung gem. § 6 (2) GOÄ ist für das Hautkrebs-Screening weder notwendig noch ist die rechtliche Grundlage gegeben, denn die hierfür entsprechenden Leistungsziffern sind im Leistungsverzeichnis der GOÄ aufgeführt. Analog abgerechnet werden können nur Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
Für die vollständige Untersuchung der gesamten Haut, der sichtbaren Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde kommt die GOÄ-Nr. 7 zum Ansatz.
GOÄ-Nr. 7 (1,0fach = 9,33 € / 2,3fach = 21,45 € / 3,5fach = 32,64 €) Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems. Bei der Haut: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, ggf. einschl. Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel.
Die Prüfung des Dermographismus und die Untersuchung mittels Glasspatel sind entsprechend der Legende zur GOÄ-Nr. 7 nur fakultative Leistungsbestandteile. Die übrigen Bestandteile sind hingegen zwingend zu erbringen.
Faktorerhöhung möglich
Bei überdurchschnittlichem Untersuchungsaufwand, z. B. bei ausgedehnten Befunden, ist ggf. eine Faktorerhöhung (> 2,3 – max. 3,5) unterAngabe einer Begründung in der Rechnung möglich.
Dermatoskopie / Video-Dermatoskopie zusätzlich berechnungsfähig
Eine ggf. zusätzlich durchgeführte Dermatoskopie ist zusätzlich berechnungsfähig mit der GOÄ-Nr. 750 (1,0fach = 6,99 € / 2,3fach = 16,09 € / 3,5fach = 24,48 €) – Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung; eine Video-Dermatoskopie mit der GOÄ-Nr. 612 analog (1,0 fach = 44,12 € / 1,8fach = 79,42 € / 2,5fach = 110,31 €). Auch hier ist z. B. bei ausgedehnten Befunden und damit verbundenem überdurchschnittlichem Untersuchungsaufwand die Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes (>1,8 – max. 2,5) möglich.
„Check-Up“ plus Hautkrebs-Screening
Wird das Hautkrebs-Screening im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung (GOÄ-Nr. 29), dem sog. „Check-Up“ z. B. von Hausärzten oder Internisten zusätzlich durchgeführt, so kann die GOÄ-Nr. 7 zwar nicht zusätzlich abgerechnet werden, wohl aber ist für den damit verbundenen erhöhten diagnostischen und zeitlichen Aufwand eine Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes (>2,3 – max. 3,5) bei der GOÄ-Nr. 29 möglich. Die Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Nach wie vor kann ggf. die (Video-) Dermatoskopie zusätzlich abgerechnet werden.
GOÄ-Nr. 29 nicht für Dermatologen
Für den Facharzt für Dermatologie ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 29 unzulässig, da sich der Leistungsinhalt auf die Untersuchung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen (v. a. Diabetes mellitus) und Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis bezieht.
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Kundenmagazin up date 04/2018
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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, svg Sabine von Goedecke, sm Sabine Müller, ms Marijana Senger, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier.