Innere Medizin – Kardiologie: Abrechnung des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz neu geregelt
Neuregelung zum 01.01.2024
Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Abrechnung des Telemonitorings vom 09./10.12.2021, über die wir in der Vergangenheit ausführlich berichtet hatten, gelten nicht mehr.
Sie wurden nach einer gemeinsamen Abstimmung von Bundesärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Beihilfe) durch neue Abrechnungsempfehlungen abgelöst, die ab dem 01.01.2024 für einen befristeten Zeitraum von 3 Jahren gelten. Nach gemeinsamer Evaluation und rechtzeitig vor dem 31.12.2026 werden sich die Bundesärztekammer und die Kostenträger über eine Verlängerung bzw. Anpassung der Abrechnungsempfehlungen beraten.
Damit Sie die Übersicht behalten, zeigen wir Ihnen nachfolgend auf, was sich geändert hat und worauf Sie achten müssen.
Neu geregelte Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer:
Abrechnungsvoraussetzung:
Medizinische Indikation Die Abrechnung der Telemonitoring-Leistungen ist stets an deren medizinische Notwendigkeit gebunden. Von einer medizinischen Notwendigkeit geht die Bundesärztekammer aus, wenn bei Patienten, die an einer chronischen Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA-III jeweils mit einer EF (Ejektionsfraktion) von unter 40% leiden. Liegt die EF (Ejektionsfraktion) hingegen über 40%, muss mindestens eine Hospitalisierung wegen kardialer Dekompensation in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.
Medizinische Indikation Die Abrechnung der Telemonitoring-Leistungen ist stets an deren medizinische Notwendigkeit gebunden. Von einer medizinischen Notwendigkeit geht die Bundesärztekammer aus, wenn bei Patienten, die an einer chronischen Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA-III jeweils mit einer EF (Ejektionsfraktion) von unter 40% leiden. Liegt die EF (Ejektionsfraktion) hingegen über 40%, muss mindestens eine Hospitalisierung wegen kardialer Dekompensation in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.
Analog GOÄ-Nr. 33 – Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
Honorar:
1,0fach = 17,49 € / 2,3fach = 40,22 € / 3,5fach = 61,20 €
Was ist neu?
Mit der analogen GOÄ-Nr. 33 ist auch die Aufklärung des Patienten abgegolten. Diese gehört zu den obligaten Leistungsinhalten der Ziffer. Eine separate oder zusätzliche Abrechnung des Aufklärungsgespräches ist ausgeschlossen.
Was ist unverändert?
Die Leistung ist 1x zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig. Es ist eine Mindestdauer von 20 Minuten anzunehmen, da auch bei der Abrechnung der originalen GOÄ-Nr. 33 (Diabetiker-Schulung) eine Mindestdauer von 20 Minuten vorausgesetzt wird.
Analog GOÄ-Nr. 551 – Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag.
Honorar:
1,0fach = 2,80 € / 1,8fach = 5,04 € / 2,5fach = 6,99 €
Was ist neu?
Die analoge GOÄ-Nr. 551 ersetzt die vorherige Abrechnungsempfehlung mit der analogen GOÄ-Nr. 661. Die Leistung ist 1x je Kalendertag berechnungsfähig, während die analoge GOÄ-Nr. 661 zuvor nur 1x je Kalenderwoche abgerechnet werden durfte. Voraussetzung für die Leistungserbringung und Abrechnung ist das Vorliegen einer chronischen Herzinsuffizienz. Zu den obligaten Leistungsbestandteilen gehört neben der Datenerfassung und der Analyse jetzt auch die Sichtung ggf. aufgetretener Warnmeldungen.
„Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe 100 Euro je Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Auslagen von 100 Euro je Quartal dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nachzuweisen.
Darüber hinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.“
Was ist unverändert?
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1,0 – 2,5 – Begründungsschwelle 1,8), wobei eine entsprechende Begründung in der Rechnung anzugeben ist.
Analog GOÄ-Nr. 600 – Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte übertragener Daten im Rahmen eines
Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Honorar: 1,0fach = 4,25 € / 2,3fach = 9,79 € / 3,5fach = 14,89 €
Was ist neu?
Die analoge GOÄ-Nr. 600 ersetzt die vorherige Abrechnungsempfehlung mit der analogen GOÄ-Nr. 653.
Die Leistung ist 1x je Kalendertag berechnungsfähig, während die analoge GOÄ-Nr. 661 zuvor nur 1x je Kalenderwoche abgerechnet werden durfte.
Voraussetzung für die Leistungserbringung und Abrechnung ist das Vorliegen einer chronischen Herzinsuffizienz.
Zu den obligaten Leistungsbestandteilen gehört neben der Datenerfassung und der Analyse jetzt auch die Sichtung ggf. aufgetretener Warnmeldungen.
„Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.“
Was ist unverändert?
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1,0 – 3,5 – Begründungsschwelle 2,3), wobei eine entsprechende Begründung in der Rechnung anzugeben ist.
GOÄ-Nr. 60 – Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt
Honorar: 1,0fach = 6,99 € / 2,3fach = 16,09 € / 3,5fach = 24,48 €
Was ist neu?
Zusätzlicher Abrechnungshinweis: „Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.“
Was ist unverändert?
Die Häufigkeit der Abrechnung der Leistung gem. der GOÄNr. 60 richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit gem. § 1 (2) GOÄ.
Bei einer Leistungserbringung am Wochenende oder in der Nacht sind ggf. die Zuschläge nach den Buchstaben F, G oder H berechnungsfähig.
F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
erbrachte Leistungen 15,15 €
G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
erbrachte Leistungen 26,23 €
H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
erbrachte Leistungen 19,82 €
Für den Fall einer besonderen Dringlichkeit des Konsils wäre ggf. die Abrechnung des Zuschlags nach dem Buchstaben E möglich.
E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich
erfolgte Leistung 9,33 €
Während der Zuschlag nach dem Buchstaben H ggf. mit einem der Nachtzuschläge nach den Buchstaben F oder G in Kombination abgerechnet werden darf, ist der Zuschlag nach Buchstabe E weder mit einem der Nachtzuschläge noch mit dem Wochenend- bzw. Feiertagszuschlag kombinierbar
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N. Ernst (Titel), Daisy Akademie und Verlag GmbH; shutterstock: Andriiii, Li Wa, Elenabsl, Ollyy, PartyPeopleStudio; freepik/studiogstock; pixabay/Geralt; Ärzte ohne Grenzen/©Oliver Barth/MSF; S. Finkmann: D. Moellenhoff; PVS Reiss GmbH. Gruppenfoto Rückseite: Wir danken für die Nutzung der Räumlichkeiten des FunSportPark Mindoortainment GmbH in Minden.
Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy