Interessante Urteile aus dem Bereich Medizin

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3D-Zuschlag bei Sonographie: Das Gericht entscheidet für den Arzt

Häufige Beanstandungen durch PKV-Unternehmen und Beihilfen
In der Vergangenheit wurde die Abrechnung einer zusätzlichen Vergütung (z. B. gem. GOÄ-Nr. 5377 analog = 46,63 € oder GOÄ-Nr. 5733 analog = 46,63 €) bei dreidimensionaler Darstellung der Ultraschalluntersuchung immer wieder von PKV-Unternehmen und Beihilfen abgelehnt.

Verwaltungsgericht Köln urteilt positiv
Der Behauptung des Kostenerstatters, die Leistung sei gem. § 4 (2a) GOÄ nur die „besondere Ausführung einer in der GOÄ enthaltenen Leistung“ konnte sich das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 23.02.2017 (Az.: 1 K 3485/16) nicht anschließen und erkannte die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 5733 für die 3D-Darstellung im Rahmen einer Schilddrüsen-Sonographie (GOÄ-Nr. 417) an.

Urteilsbegründung verweist u. a. auf GOÄ-Kommentar
In der Urteilsbegründung wurde wesentlich auf den GOÄ-Kommentar Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer-Verlag) hingewiesen. Im GOÄ-Kommentar Hoffmann/Kleinken wird bereits seit mehr als neun Jahren [Stand der Seite: November 2010, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 401-424 (C) C II, S. 77, Stand des Kommentars: August 2018] darauf hingewiesen, dass mit den in der GOÄ aufgeführten Verfahren zwar die Untersuchung verschiedener Schnittebenen möglich sei, was jedoch nur zu einer zweidimensionalen Darstellung führt.

Medizinische Notwendigkeit beachten
Bei aller Freude über das positive Urteil und die damit verbundene Honorarerhöhung sei darauf hingewiesen, dass für die Leistungserbringung und anschließende Abrechnung das Gebot der medizinischen Notwendigkeit und die Vorgaben des Paragraphen 1 (2) der GOÄ immer vorrangig zu beachten sind:

§ 1 (2) GOÄ:
„Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Medizinische Notwendigkeit für eine 3D-Sonographie kann u. a. bei der Planung einer Operation oder zur Diagnostik von Tumoren gegeben sein.


Abrechnungs-Beispiel:

GOÄ-Nr. 417
Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
2,3fach=28,15 €

GOÄ-Nr. 5733
Zuschlag für 3D-Darstellung bei Ultraschalluntersuchung
1,0fach = 46,63 €
entsprechend § 6 (2) GOÄ analog:
Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)

Auf die korrekte Darstellung der analogen Abrechnung ist hierbei zu achten!


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