Kardiologie
Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien
Für die Abrechnung des Gewebedoppler-Verfahrens bei Echokardiographien empfiehlt die Bundesärztekammer gem. eines Vorstandsbeschlusses vom 11.11.2021 die analoge GOÄ-Nummer 5140. Diese GOÄ-Nummer wird in Form eines Zuschlags zusätzlich zur jeweils zugrunde liegenden GOÄ-Nummer für die Echokardiographie (GOÄ-Nr. 422, 423 oder 424) abgerechnet.
Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien:
Analog Nr. 5140 GOÄ
„Brustorgane, Übersicht Mittelformat“
(1,0 = 5,83 € / 1,8 = 10,49 € / 2,5 = 14,57 €)
Der Zuschlag ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Abrechnungs-Tipp:
Wird der Gewebedoppler an mehreren Stellen bzw. Strukturen des Herzens durchgeführt, kann dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand ggf. über die Wahl eines erhöhten Faktors und unter Angabe einer entsprechenden Begründung in der Rechnung begegnet werden.
Aus dem Magazin:
Kundenmagazin up date 02/2022
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Fotos und Illustrationen:
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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, am Alexandra Mann, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy