Katarakt-Chirurgie – Achslagenmarkierung und Messung der Achslage
Bei der Implantation torischer Intraokularlinsen kommt der Markierung und der Messung der Zielachse eine wesentliche Bedeutung zu. Denn nur eine möglichst genau positionierte Linse führt zum angestrebten postoperativen Ergebnis und damit der Zufriedenheit der Patienten.
Abrechnung sorgte für Auseinandersetzungen mit der PKV
Die Abrechnung dieser Leistung hat immer wieder für Auseinandersetzungen mit PKV-Unternehmen geführt. Unter Berufung auf § 4 (2a) GOÄ – „Zielleistungsprinzip“ war der Tenor, dass die Markierung und Messung der Achslage methodisch notwendiger Bestandteil der Katarakt-Operation im Sinne der GOÄ-Nummer 1375 (Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) gegebenenfalls einschließlich Iridektomie -, mit Implantation einer intraokularen Linse) sei. Dass dem nicht so ist, und die Abrechnung der Achslagen-Messung und -Markierung zusätzlich neben der GOÄ-Nummer 1375 möglich ist, wurde von Seiten des BVA (Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V.) schon seit Jahren vertreten.
Bundesärztekammer sorgt für Klarheit bei der Abrechnung
Mit der Veröffentlichung einer Abrechnungsempfehlung im Deutschen Ärzteblatt am 13. November 2020 hat sich die Bundesärztekammer klar für die Möglichkeit einer zusätzlich neben der Katarakt-Operation berechnungsfähigen GOÄ-Nummer für die Achslagen-Messung und -Markierung ausgesprochen. Empfohlen wird die analoge Abrechnung der GOÄ-Nummer 1250 (Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt) für die „Markierung oder Messung der Achslage einer torischen intraokularen Sonderlinse“. Diese mit 273 Punkten ausgestattete Gebührennummer wurde auch vom BVA für die Analogabrechnung empfohlen.
Abrechnungsmodalitäten und Darstellung auf der Rechnung
Die Leistung gem. der analogen GOÄ-Nummer 1250 darf für die Markierung der Achslage am Operationstag 1x präoperativ und 1x intraoperativ für die Messung der Achslage der torischen Intraokularlinse abgerechnet werden.
Auf der Rechnung kann die Darstellung z. B. wie folgt aussehen:
GOÄ-Nr. 1250 Markierung oder Messung der Achslage einer torischen intraokularen Sonderlinse entsprechend § 6 (2) GOÄ analog: Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt
Wie für die originale GOÄ-Nummer 1250, gilt auch bei analoger Abrechnung der „große Gebührenrahmen“ mit Abrechnungsfaktoren zwischen 1,0 bis 3,5. Eine Abrechnung bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes ist ohne Begründung möglich (1,0 = 15,91 € / 2,3 = 36,60 € / 3,5 = 55,69 €).
Eine Dokumentation der Leistung in der Patientenakte bzw. im Operationsbericht ist, wie bei allen ärztlichen Leistungen, unerlässlich.
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