Korrekte Abrechnung der Blutgasanalyse (BGA)
Bei der Blutgasanalyse wird der Säure-Basen-Status analysiert. Ziel ist es dabei, respiratorische oder metabolische Azidosen bzw. Alkalosen festzustellen oder auszuschließen.
Indiziert sind Blutgasanalysen z. B. bei beatmungspflichtigen Patienten, bei pulmonalen Erkrankungen oder Nierenerkrankungen und Intoxikationen.
Abrechnung der Hauptleistung
Die Abrechnungsgrundlage für die Blutgasanalyse bildet in der GOÄ die Nr. 3710.
GOÄ-Nr. 3710 – Blutgasanalyse (pH und/oder pCO2 und/oder pO2 und/oder Hb)
1,0fach = 5,25 € / 1,15fach = 6,03 / 1,3fach = 6,82 €
Es handelt sich um eine Komplexleistung, die mehrere simultan ermittelte Einzelparameter subsumiert:
- pH (Wasserstoffionenkonzentration)
- pCO2 (Kohlendioxid)
- pO2 (Sauerstoff)
- Hb (Hämoglobin)
Alle 4 sind mit der Gebühr für die GOÄ-Nr. 3710 abgegolten.
Moderne Analysegeräte ermitteln und liefern dabei mehr als nur die o. g. Parameter. Dies führt immer wieder zu Unsicherheiten bei der Frage, welche dieser zusätzlichen Werte neben der GOÄ-Nr. 3710 abgerechnet werden dürfen.
Diese Parameter dürfen nicht zusätzlich neben der GOÄ-Nr. 3710 abgerechnet werden, weil die Werte nur rechnerisch durch die Anwendung von Formeln ermittelt werden:
- Aktuelles Bikarbonat (ABC, cHO3)
- Standard-Basenabweichung (SBE, BAecf)
- Bikarbonatbestimmung (Nr. 3715)
- Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks (GOÄ-Nr. 614)
Grund hierfür ist, dass gemäß den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor Abschnitt M Laboratoriumsuntersuchungen 5., die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Messgrößen nicht berechnet werden darf. In einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer vom 13.03.1996 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen. Auch wurde festgestellt, dass die Leistung nach der GOÄ-Nr. 614 (Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks) nicht zeitgleich mit der Blutgasanalyse berechnungsfähig ist, da diese Messung im Leistungskomplex der BGA enthalten ist. Anders verhält es sich, wenn die transkutane Sauerstoffpartialdruckmessung zeitlich getrennt und unabhängig von der BGA durchgeführt wird.
Diese Parameter dürfen, je nach Ausstattung des Analysegerätes, ggf. zusätzlich neben der GOÄ-Nr. 3710 abgerechnet werden:
Natrium – GOÄ-Nr. 3558
(1,0f. = 1,75 € / 1,15f. = 2,01 € /1,3f. = 2,27 €)
Kalium – GOÄ-Nr. 3557
(1,0f. = 1,75 € / 1,15f. = 2,01 € /1,3f. = 2,27 €)
Calcium – GOÄ-Nr. 3555
(1,0f. = 2,33 € / 1,15f. = 2,68 € /1,3f. = 3,03 €)
Chlorid – GOÄ-Nr. 3556
(1,0f. = 1,75 € / 1,15f. = 2,01 € /1,3f. = 2,27 €)
Glucose – GOÄ-Nr. 3560
(1,0f. = 2,33 € / 1,15f. = 2,68 € /1,3f. = 3,03 €)
Laktat – *GOÄ-Nr. A3710
(1,0f. = 5,25 € / 1,15f. = 6,03 € /1,3f. = 6,82 €)
Methämoglobin u./o. – GOÄ-Nr. 3692
(1,0f. = 3,50 € /1,15f. = 4,02 € /1,3f. = 4,55 €)
Carboxyhämoglobin u./o. Sauerstoffsättigung, cooxymetrisch. Anmerkung: Nur bei größeren Analysegeräten mit integriertem Oxymetrie-Modul.
Zu beachten ist, dass die Analysen den methodischen Anforderungen der originären Leistungsbeschreibungen entsprechen müssen. Würde man die Laktatbestimmung gem. der GOÄ-Nr. 3781 abrechnen wollen, so müsste die Messung photometrisch erfolgt sein. Da die Laktatmessung i. R. der BGA aber nicht photometrisch erfolgt, wird im Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Deutscher Ärzteverlag, Stand 1. Oktober 2022, hierfür die Abrechnung der analogen *GOÄNr. 3710 empfohlen.
Blutgewinnung für die BGA
Die Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie ist mit der GOÄ-Nr. 251 (1,0fach = 3,50 € / 2,3fach = 8,04 € / 3,5fach = 12,24 €) ggf. zusätzlich berechnungsfähig.
Bei venösen BGA`s erfolgt die Abrechnung der Blutgewinnung mit der GOÄ-Nr. 250 – Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene (1,0fach = 2,33 € / 1,8fach = 4,20 € / 2,5fach = 5,83 €).
Kapillarblutentnahmen sind bei erwachsenen Patienten grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Eine Vergütung nach der GOÄ ist hierfür nur bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgesehen und mit der GOÄ-Nr. 250a abrechenbar (1,0fach = 2,33 € / 1,8fach = 4,20 € / 2,5fach = 5,83 €).
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