Lasertherapie bei aktinischen Präkanzerosen darf abgerechnet werden!
Im Jahr 2002 veröffentlichte die Bundesärztekammer Empfehlungen zur Abrechnung dermatologischer Lasertherapien. Je nach Ausdehnung der zu behandelnden Körperoberfläche kann für Lasertherapien eine der nachfolgenden GOÄ-Nummern analog abgerechnet werden:
GOÄ-Nr. 2440 analog bei einer Ausdehnung von bis zu 7 cm2
GOÄ-Nr. 2885 analog bei einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm2
und
GOÄ-Nr. 2886 analog bei einer Ausdehnung von mehr als 21 cm2.
Der Leistungstext der drei GOÄ-Nummern war und ist dabei in Bezug auf die Benennung der medizinischen Indikationen identisch. Er lautet wie folgt:
„Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von …“ (s. o.)
Seit der Veröffentlichung der Abrechnungsempfehlung interpretierten viele Abrechnende aus dem Text, dass Laserbehandlungen aktinischer Präkanzerosen nicht mit einer der o. g. GOÄ-Nummern abgerechnet werden dürften. Dem ist nicht so. Dies wurde am 12. Mai 2023 im „GOÄ-Ratgeber“, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 120, Heft 19 von Dr. med. Hermann Wetzel, M. Sc., erneut klargestellt. Er verweist darin außerdem auf den GOÄ-Ratgeber vom 18. April 2018, worin sich Dr. med. Stefan Gorlas schon einmal zu dem missverständlichen Leistungstext geäußert hatte. Eindeutig ausgeschlossen ist aber die Laserbehandlung von melanozytären Naevi.
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Kundenmagazin up date 04/2023
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