Leichenschau und Totenschein

Leichenschau und Totenschein

Wie am (das) Ende richtig abgerechnet wird

Die Abrechnung der Leichenschau mit Ausstellen des Totenscheins gibt immer wieder Anlass zur Diskussion. Damit diese allerletzte Rechnung nicht zu unnötigen Streitigkeiten mit den Hinterbliebenen führt, lesen Sie hier, wie es richtig geht.

Zu „Besuch“ beim Verstorbenen?
Leichenschauen werden durch niedergelassene Ärzte zumeist außerhalb der Praxisräume durchgeführt. Zum Glück verstirbt nur sehr selten ein Patient während der Behandlung in der Praxis. Für das Aufsuchen des Verstorbenen ist die Besuchsgebühr nach der GOÄ-Nr. 50 jedoch nicht berechnungsfähig. Grund hierfür ist die Tatsache, dass es sich bei der GOÄ-Nr. 50 um eine Komplexleistung mit drei verschiedenen Leistungsinhalten handelt:

1. Besuch
2. Symptombezogene Untersuchung
3. Beratung

Zwar wird der Verstorbene aufgesucht im Sinne eines „Besuchs“, jedoch können die für die vollständige Leistungserbringung, und damit für die Abrechnung, notwendige symptombezogene Untersuchung und die Beratung nur am lebenden Patienten durchgeführt werden.

Leichenschau
Mit der GOÄ-Nr. 100 wird die Untersuchung eines Toten einschließlich Todesfeststellung vergütet. Andere GOÄ-Nrn. für körperliche Untersuchungen, wie z. B. die GOÄ-Nr. 5 = Symptombezogene Untersuchung oder die GOÄ-Nr. 7 = Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems kommen für die Abrechnung nicht in Frage. Wie schon oben erwähnt, können solche Leistungen nur am vitalen Patienten durchgeführt werden.

Totenschein nicht zusätzlich berechnungsfähig
Die GOÄ-Nr. 100 ist, wie auch die GOÄ-Nr. 50, eine Komplexleistung. In der Gebühr ist auch die Ausstellung des Leichenschauscheines enthalten. Dieser ist demnach nicht gesondert berechnungsfähig.

Wegegeld erlaubt
Obwohl die Besuchsgebühr nach der GOÄ-Nr. 50 entfällt, kann dennoch das Wegegeld in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt sich aus der Allgemeinen Bestimmung vor dem Abschnitt B VII – Todesfeststellung in der GOÄ. Berechnungsgrundlage ist der § 8 der GOÄ; dieselbe Bestimmung, die auch für die Berechnung des Wegegeldes bei Hausbesuchen gilt. Für den Antritt der Fahrt ab der Praxis oder der Wohnung des Arztes gelten folgende Wegegelder:

Bis zu 2 km: Tag 3,58 € Wegegeld, Nacht 7,16 € Wegegeld
Mehr als 2 bis zu 5 km: Tag 6,65 € Wegegeld, Nacht 10,23 € Wegegeld
Mehr als 5 bis zu 10 km: Tag 10,23 € Wegegeld, Nacht 15,34 € Wegegeld
Mehr als 10 bis zu 25 km: Tag 15,34 € Wegegeld, Nacht 25,56 € Wegegeld

Unzeit: Keine Zuschläge aber Faktorerhöhung möglich
Zuschläge für die „Unzeit“ (Wochenende, Nacht etc.) sind neben der GOÄ-Nr. 100 leider nicht berechnungsfähig. Möglich wäre jedoch eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 100 oberhalb des Schwellenwertes (> 2,3fach), wenn die Leichenschau z. B. in der Nacht ausgeführt wird.

Faktorerhöhung bei besonderen Schwierigkeiten
Besondere Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung z. B. durch starke Verwesung, rechtfertigen ebenso den Ansatz eines erhöhten Abrechnungsfaktors wie ggf. der Leichenfundort, z. B. in der Badewanne.

Auslagenberechnung
Sollte das amtliche Leichenschauformular nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, können dafür die tatsächlich entstandenen Kosten gem. § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.


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